Das Bundesverfassunggericht hat in einer Entscheidung vom 9.2.2000 (1 BvR 889/99) klargestellt wie weit die Darlegung der Kündigungsgründe bei einer Wohnraumkündigung gehen muß.
Der Vermieter hat bei einer ordentlichen Kündigung die Kündigungsgründe konkret darzulegen. Dies folgt aus § 564b Abs. 3 BGB und ist auchn so von der Rechtssprechung anerkannt. Die gennnte Vorschrift ist mit dem Grundgesetz auch vereinbar, so das BVerfG.Allerdings haben die Zivilgerichte bei der Auslegung den Einfluss der Grundrechte aus Artikel 14 Abs. 1 GG und des damit eng vezahnten Anspruches auf Gewährung effektiven Rechttschutzes zu beachten. Damit ist es aber nicht vereinbar, an die Begründung der Eigenbedarfskündigung Anforderungen zu stellen, die zu einer unzumutbaren Erschwerung der Rechtsverfolgung führen. Für das Rechtsschutzinteresse desd Mieters genügt es, wenn der Vermieter dem Mieter den für die Kündigung wesentlichen Sachverhalt offenlegt.
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