Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers bei Abmahnung?

VonHagen Döhl

Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers bei Abmahnung?

Das Frankfurter Arbeitsgericht (6 Ca 61/99) macht wieder einmal mit einer Entscheidung von sich reden, die es verdient zumindest erwähnt zu werden:
Nach einem Urteil dieses Gerichtes sei eine Abmahnung nur rechtsgültig, wenn der Betroffene vorher angehört wurde. Diese – im Gesetz nirgendwo definierte – Anhörungspflicht soll bewirken, dass der Arbeitgeber sich mit der Darstellung des Betroffenen zu der diesem vorgeworfenen Pflichtverletzung auseinandersetzt. Werden die Argumente des Arbeitnehmers nicht beachtet, so das Frankfurter Arbeitsgericht, werde das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt.
Ob sich diese Auffassung des Arbeitsgerichtes Frankfurt auch in höheren Instanzen durchsetzen wird, ist zumindest zweifelhaft. Der Gesetzgeber hat – wie bereits erwähnt – eine solche Anhörungspflicht nicht vorgesehen. Immerhin sind auch die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers schon dadurch gewahrt, dass er sich gegen eine nach seiner Auffassung nicht gerechtfertigter Abmahnung mit den Mitteln des Rechtsstaates zur Wehr setzen kann. Auch nach dem Sinn einer Abmahnung, mit der nichts anderes bewirkt werden soll als dem Betroffenen zu verdeutlichen, dass er sich nach Auffassung seines Vertragspartners pflichtwidrig verhält und dass eine Wiederholung Konsequenzen im Hinblick auf den Bestand des Rechtsverhältnisses haben könnte, erscheint eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers nicht erforderlich. Natürlich wird es nicht schaden und führt möglicherweise auch zu einem Interessenausgleich, wenn der Betroffene zu dem Vorwurf Stellung nehmen kann. Ob sich die Auffassung des Arbeitsgerichtes Frankfurt durchsetzen wird, wird sich zeigen.

Bereits in der Vergangenheit hatte eine Entscheidung eines erstinstanzlichen Arbeitsgerichtes für Aufsehen gesorgt: Nach dieser Entscheidung sollte in Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung verpflichtet sein – quasi ersatzweise – den Arbeitnehmer im Hinblick auf die beabsichtigte Kündigung anzuhören.

Auch diese Auffassung hat sich nicht durchgesetzt.

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