Arbeitlosenhilfe im Erziehungsurlaub

VonHagen Döhl

Arbeitlosenhilfe im Erziehungsurlaub

Ein Elternteil, der Erziehungsurlaub nimmt, ist während dieser Zeit arbeitslos und hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
Nach Auffassung des LSG Rheinland – Pfalz (Aktenzeichen: L 1 Ar 164/97) führt die Inanspruchname von Erziehungsurlaub dazu, dass trotz rechtlichem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Hauptpflichten, nämlich Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt, suspendiert werden und daher von einem ruhenden Arbeitsverhältnis auszugehen ist.
Damit liege tatsächlich Beschäftigungslosigkeit vor.
Die Kinderbetreuung hindere an der Fortsetzung der Tätigkeit. Damit lägen die Voraussetzungen für die Arbeitslosenhilfe vor.
(Quelle: FamRZ 12/2000 S. 779).

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