Nach Auffassung des OLG Hamm (OLG Report 1998, 260) besteht für den Mieter auch dann kein Anspruch auf Rückforderung der geleisteten Nebenkostenvorauszahlung, wenn der Vermieter die diesbezügliche Abrechnung unterlässt.
Der Mieter habe die Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund geleistet, weil die Vorauszahlung vereinbart gewesen sei. Der Vermieter sei daher nicht ungerechtfertigt bereichert.
Hinweis: Die Thematik ist in der Rechtsprechung umstritten. Es ist aber eine Tendenz in den höchstrichterlichen Entscheidungen erkennbar, die sich wie das OLG Hamm gegen den Rückzahlungsanspruch entwickelt. Angesichts dessen sollten sich Mieter bei entsprechenden Klagen darauf einstellen und eine Stufenklage auf Rechnungslegung und Zahlung eines etwaigen Überschusses erheben.
Weitere Vorauszahlungen können natürlich unter Hinweis auf § 273 BGB verweigert werden.
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