OLG Koblenz zur Abnahme einer Werkleistung

VonHagen Döhl

OLG Koblenz zur Abnahme einer Werkleistung

Haben die Parteien eines Werkvertrages für die Abnahme die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung des Auftraggebers vereinbart, kann nach dieser Entscheidung stattdessen nicht auf die Bestimmungen der VOB/B oder des BGB abgestellt werden. Eine mit Fristsetzung verbundene Mängelrüge nebst Ankündigung der Ersatzvornahme soll in einem derartigen Fall den vertraglichen Erfüllungsanspruch nicht untergehen lassen, wenn eine Kündigung unterblieben ist. Wenn das Werk wegen vorhandener Mängel nicht abnahmefähig ist, so soll auch eine Abnahmefiktion ausscheiden. Nachteilige Veränderung der Werkleistung durch vertragsgemäßen Gebrauch geht nicht zu Lasten des Auftraggebers. Im Hinblick auf die Hinweispflicht des Bauunternehmers hat das Gericht weiter entschieden, dass der Bauunternehmer auf die dem Auftraggeber nicht bekannte Anfälligkeit des gewählten Materials (im entschiedenen Fall Bewuchs von Sandstein mit Algen und Moos) selbst dann hinweisen muss, wenn der Bauherr durch einen Architekten vertreten ist.
(OLG Koblenz, Urteil v. 14.2.2002 – 5 U 1640/99)

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