Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Bauvertrag enthaltene Vereinbarung, wonach der Auftragnehmer, wenn er in Verzug gerät, für jeden Arbeitstag einschl. Samtstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 % der Auftragssumme zu zahlen hat, ist nach einer Entscheidung des BGH grundsätzlich, auch wenn eine Obergrenze vereinbart ist (hier: 10 %), unwirksam.
(BGH, Urteil v. 17.1.2002 – XII ZR 198/00)
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