Vertragsstrafenhöhe in Allgemeinen Geschäftsbedigungen

VonHagen Döhl

Vertragsstrafenhöhe in Allgemeinen Geschäftsbedigungen

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Bauvertrag enthaltene Vereinbarung, wonach der Auftragnehmer, wenn er in Verzug gerät, für jeden Arbeitstag einschl. Samtstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 % der Auftragssumme zu zahlen hat, ist nach einer Entscheidung des BGH grundsätzlich, auch wenn eine Obergrenze vereinbart ist (hier: 10 %), unwirksam.
(BGH, Urteil v. 17.1.2002 – XII ZR 198/00)

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