Schlussrechnung 10 Jahre nach Abnahme

VonHagen Döhl

Schlussrechnung 10 Jahre nach Abnahme

Mit einem etwas kuriosen Fall hatte sich das OLG Celle zu befassen. Die streitgegenständlichen Dachdeckerleistungen waren im Jahre 1986 abgenommen wurden. Danach wurde etwa 6 Jahre lang nachgebessert. 1992 kam es zu einer weiteren Abnahme. Erst 1996 stellte der Dachdecker die Schlussrechnung. Vereinbart war die VOB/B. Der Auftraggeber berief sich auf Verjährung bzw. Verwirkung. Das OLG Celle hat dies anders gesehen. Mit Urteil vom 7.4.2000 hat es dahin erkannt, dass die Verjährung hier frühestens am 31.12.1997 begann, da die Schlussrechnung nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B erst zwei Monate nach Zugang fällig geworden war. Die Verjährung – so das OLG Celle – setze bekanntlich Fälligkeit des Anspruches voraus, so dass sie vorher nicht beginnen kann. Auch eine Verwirkung lag nicht vor, denn dafür ist sowohl ein zeitliches Moment wie auch ein Umstandsmoment erforderlich. Das Zeitmoment könnte möglicherweise im Hinblick auf eine Verwirkung zwar vorgelegen haben, jedoch habe der Bauträger wegen der jahrelangen Nachbesserungen nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Dachdecker seine Zahlungsforderungen nicht mehr geltend machen würde.
(OLG Celle, Urteil v. 4.7.2000 – 7 U 17/99)

Hinweis: Der BGH hat durch Nichtannahmebeschluss vom 31.12.1997 dieses Urteil bestätigt.

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