Aktuell ist das Urteil des BGH vom 18.4.02 zur Bauaufsicht. Der BGH stellt noch einmal ausdrücklich klar, daß ein Auftragnehmer bei eigener mangelhafter Leistung dem Auftraggeber nicht entgegenhalten kann, der Architekt habe seine Pflicht zur Bauaufsicht verletzt. Dies gilt auch hinsichtlich der Bauaufsicht gegenüber einem
Vorunternehmer. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer keine Aufsicht. Der Architekt ist insoweit auch nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn.
(BGH Urteil vom 18.4.02, VII ZR 70/01)
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