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VonHagen Döhl

Bundesjustizministerin will die Möglichkeiten zur Verhängung von Fahrverboten erweitern

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries plant, nach der Sommerpause dem Bundeskabinett einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die Richter künftig erweiterte Möglichkeiten haben, ein Fahrverbot als Strafe zu verhängen.
Bislang ist das Fahrverbot nach § 44 StGB eine sogenannte Nebenstrafe. Nach den Plänen des Bundesjustizministeriums soll das Fahrverbot zur Hauptstrafe aufgewertet werden. Damit hätten die Gerichte künftig die Möglichkeit, das Fahrverbot nicht nur wie bisher neben, sondern auch anstatt einer Geld- oder Freiheitsstrafe als alleinige Strafe zu verhängen. Damit soll ein breiteres Handlungsspektrum für die zu verhängenden Fahrverbote entsprechend der Schwere der Tat verbunden werden. Die zeitliche Dauer des Fahrverbotes soll von bisher 3 auf dann bis zu 6 Monate ausgedehnt werden. Das Fahrverbot soll allerdings nur verhängt werden können, wenn ein Verkehrsbezug der Straftat zu erkennen ist (reine Verkehrsdelikte oder solche Delikte, bei denen das Fahrzeug als Tatmittel oder Werkzeug eingesetzt wurde).
(Quelle: NJW 32/2003)

VonHagen Döhl

Prozessfinanzierer in Deutschland im Überblick

Prozessfinanzierer finanzieren – bei günstiger Prognose – einen Prozess und tragen sämtliche Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten. Im Obsiegensfall wird ein vorher vereinbarter Prozentsatz der erstrittenen Gesamtsumme an den Finanzierer ausgekehrt. Finanziert werden nur Prozesse, in denen es um Geldforderungen geht. Meistens ist ein hoher Streitwert erforderlich. Einige Prozessfinanzierer gewähren dem Anwalt des Mandanten für den erhöhten Aufwand durch die Zusammenarbeit eine zusätzliche 10/10 Gebühr. Aktuelle Auflistungen über das Angebot der heute in Deutschland am Markt aktiven Prozessfinanzierer finden Sie über den nachstehenden Link

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Verwaltungsberufsgenossenschaft: Insolvenzgeld

Verwaltungsberufsgenossenschaft: Insolvenzgeld

Die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) ist wegen des dramatischen Anstiegs des Insolvenzgeldes, das sie für die Bundesanstalt für Arbeit einzieht, in die Kritik geraten. Zuletzt wurde ihr in einem Beitrag im Magazin „Focus 28/2003“ schiere Willkür bei der Erhebung der Insolvenzgeldumlage unterstellt. Die VBG hat auf diese Vorwürfe reagiert und eine klarstellende Pressemitteilung herausgegeben, die Sie im Internet unter der nachstehenden Adresse.

VonHagen Döhl

PrimaCom und kein Ende?

Die PrimaCom Region Dresden GmbH & Co.KG versorgt das Stadtgebiet von Hoyerswerda und die nähere Umgebung als Alleinanbieter mit den Signalen für das Kabelfernsehen.
Zumindest in Hoyerswerda hat der geneigte Fernsehzuschauer auch kaum Alternativen, weil sowohl die Großvermieter (Wohnungsgesellschaft mbH und Lebensräume Hoyerswerda eG) wie auch die größeren Wohnungseigentümergemeinschaften in der Regel Hausordnungen, Satzungen oder mietvertragliche Vereinbarungen haben, nach denen die Hausbewohner am Gebäude keine externen Parabol- oder sonstigen Antennen anbringen dürfen.
Einen Konkurrenten für die PrimaCom gibt es derzeit nicht. Grundlage für die Versorgung durch die PrimaCom sind Gestattungsverträge, die sowohl mit den Großvermietern wie wohl auch mit der Stadt Hoyerswerda geschlossen worden sind. In diesen Verträgen ist u.a. zu Gunsten der PrimaCom eine Exklusivität (also ein Alleinversorgungsrecht) definiert.
Die PrimaCom hat in den letzten Jahren das Kabelnutzungsentgelt erheblich erhöht und wird sicherlich die Konkurrenzlosigkeit dabei nicht unberücksichtigt gelassen haben.
Diejenigen Kunden der PrimaCom, die sich geweigert haben, die letzte Erhöhung des Kabelnutzentgeltes zu akzeptieren, mussten den Fortbestand ihres Anschlusses teilweise mit gerichtlicher Hilfe und einstweiligen Verfügungen durchsetzen. Dies obwohl das Amtsgericht Hoyerswerda bereits vor knapp einem Jahr rechtskräftig festgestellt hat, dass die Erhöhung zum 1. März 2002 unwirksam gewesen ist (vgl. Sie dazu auch die Beiträge in unserer Datenbank unter dem Suchfort „PrimaCom“). Was aber, wenn sich ein anderer Anbieter fände, der der PrimaCom in Hoyerswerda Konkurrenz macht? Könnte die PrimaCom auf ihr Exklusivrecht für Hoyerswerda pochen?
Nach § 33 ff. Telkommunikationsgesetz (TKG) ist die PrimaCom verpflichtet, Signale von Dritten durch ihre Leitungen durchzuleiten. Das heißt wenn sich für Hoyerswerda ein Anbieter findet, der die Stadt und ihre Einwohner ebenfalls mit entsprechenden Signalen versorgen will, hätte dieser gegenüber der PrimaCom einen Anspruch auf Durchleitung der Signale und müsste an die PrimaCom wohl lediglich eine im Zweifel von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post festzusetzende Miete bezahlen.
Gegebenenfalls könnte er sogar ein eigenes Leitungsnetz aufbauen, während die Grundstückseigentümer verpflichtet wären, auch die (im Verhältnis zur PrimaCom) Parallelanschlüsse zu dulden und zu gestatten.
Da Konkurrenz bekanntlich das Geschäft belebt, wäre es für die Einwohner von Hoyerswerda erfreulich, wenn sich ein solcher Interessent finden würde.
Vermutlich würde dann auch keine Notwendigkeit mehr bestehen, permanent einstweilige Verfügungen gegen die PrimaCom zu beantragen. Wer würde dann schon noch Kunden verlieren wollen, in dem man diesen den Anschluss abklemmt? Wer würde noch eine Preiserhöhung realisieren wollen, wenn der Konkurrent wesentlich billiger ist?

VonHagen Döhl

Verzugszinssätze seit 1.Juli 2003 neu festgelegt

Die Deutsche Bundesbank hat den Basiszins gemäß § 247 BGB zum 1.7.2003 neu festgelegt. Eine vollständige Übersicht über die bisherige Entwicklung der Verzugszinsen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen erhalten Sie über den nachstehenden Link

VonHagen Döhl

Abrechnung eines Sachverständigenhonorars

Anders als bei einem Pauschalpreisvertrag, einem Einheitspreisvertrag oder der Abrechnung nach angemessener, üblicher oder taxmäßiger Vergütung, bei denen es dem Besteller auf wirtschaftliches Arbeiten des Unternehmers nicht entscheidend ankommt, weil unwirtschaftliches Verhalten des Unternehmers nicht unmittelbar in die Abrechnung einfließt, spielt der erforderliche Zeitaufwand bei vereinbarter Vergütung nach geleisteter Zeit eine entscheidende Rolle. Wenn auch in der Regel bei der Vereinbarung einer Vergütung nach Zeitaufwand der Streit um die Erforderlichkeit des Zeitaufwandes abgeschnitten werden soll, so bedeutet dies nicht, dass eine zeitabhängige Vergütung von Qualität und Quantität der Leistung unabhängig sei. Vielmehr begründet die Vereinbarung einer zeitabhängigen Vergütung nach Treu und Glauben, § 242 BGB, eine Verpflichtung des Unternehmers (hier des Dipl.-Ing. B.) gegenüber dem Besteller (hier den Beklagten) zu wirtschaftlicher Betriebsführung.
(OLG Düsseldorf Urteil vom 6.12.2002 – 5 U 93/01)

VonHagen Döhl

AG Hoyerswerda: PrimaCom muss Kabelanschluss trotz Kündigung aufrechterhalten

Die PrimaCom Region Dresden GmbH & Co.KG (PrimaCom) hat in den zurückliegenden Monaten eine Reihe von Niederlagen im Zusammenhang mit der Erhöhung des Kabelnutzungsentgeltes aus dem Vorjahr hinnehmen müssen. Ausgangspunkt war ein Urteil des Amtsgerichtes Hoyerswerda, das für einen der PrimaCom-Kunden festgestellt hat, dass die Entgelterhöhung, die die PrimaCom zum 1. März 2002 durchsetzen wollte, unwirksam gewesen ist.

Zwischenzeitlich musste die PrimaCom das zu viel erhobene Nutzungsentgelt an den Kunden zurückzahlen.

Von diesem Urteil des Amtsgerichtes Hoyerswerda mobilisiert, haben eine Reihe weiterer PrimaCom-Kunden ebenfalls die Unwirksamkeit der Entgelterhöhung für sich geltend gemacht und nur den früheren Betrag in Höhe von 10,17 € monatlich für das Vollprogramm bezahlt.

Die PrimaCom hat darauf mit der Androhung reagiert, die Anschlüsse dieser Kunden abzuschalten und hat dies zumindest in Einzelfällen auch realisiert.

Im Wege des Erlasses von einstweiligen Verfügungen hat das Amtsgericht Hoyerswerda der PrimaCom diese Praxis untersagt und die PrimaCom verpflichtet, die Anschlüsse aufrechtzuerhalten und die bereits abgeschalteten wieder herzustellen.

Anstatt nun entweder diese Entscheidungen zu respektieren oder aber hinsichtlich der jetzt betroffenen Kunden eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Höhe des Nutzungsentgeltes herbeizuführen, versuchte die PrimaCom abermals Druck auf ihre Kunden auszuüben, in dem sie für den Fall der Nichtzahlung des erhöhten Nutzungsentgeltes die Kündigung des Kabelanschlussvertrages in Aussicht stellte.

In zumindest einem Fall hat sie eine solche Kündigung auch ausgesprochen. Dabei handelt es sich um einen Bewohner einer in der Neustadt von Hoyerswerda gelegenen Eigentumswohnanlage, dem die PrimaCom bereits Anfang März 2003 kurzerhand den Fernsehanschluss abgeklemmt hatte. Auch im Falle dieses PrimaCom-Kunden musste eine einstweilige Verfügung erwirkt werden, um gegenüber der PrimaCom die Wiederherstellung und die Aufrechterhaltung des Anschlusses durchzusetzen.

Daraufhin hatte die PrimaCom den Kabelanschlussvertrag mit diesem Kunden vom 30.4.2003 gekündigt.

Danach hat sie die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt und geltend gemacht, die Umstände, unter denen die einstweilige Verfügung des Amtsgerichtes Hoyerswerda zuvor erlassen worden war, hätten sich durch die Kündigung und die damit einhergehende Beendigung des Vertrages zum 30.4.2003 verändert, so dass die einstweilige Verfügung zumindest jetzt keinen Bestand mehr haben dürfte.

Wie das Amtsgericht Hoyerswerda (Urteil vom 10.6.2003 -1 C 186/ 03) diese Argumentation bewertet lesen Sie über den nachstehenden Link.

VonHagen Döhl

Recht am gesprochenen Wort – Mithören eines Telefonates

Zu dem von Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I Grundgesetz u.a. geschützten Recht am gesprochenen Wort gehört auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll.
Der Schutz des Rechtes am gesprochenen Wort hängt weder davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar um besonders persönlichkeitssensible Daten handelt noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit des Gespräches an.
Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Prozesspartei zu rechtfertigen.
Stellt die Vernehmung eines Zeugen über ein von ihm belauschtes Telefonat einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Gesprächspartners dar, kommt eine Verwertung der Aussage als Beweismittel im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.
(BGH, Urteil v. 18.2.2003 – XI ZR 165/02)

VonHagen Döhl

Primacom versucht mit Kündigung einstweilige Verfügung zu Fall zu bringen

Erneut versucht die Primacom den Druck auf ihre Kabel-TV Kunden in Hoyerswerda zu erhöhen. Nachdem das Amtsgericht Hoyerswerda im Falle eines Hoyerswerdaer Kunden festgestellt hatte das die Entgelterhöhung vom Januar 2002 unwirksam war, und nachdem gleich mehrere einstweilige Verfügungen der Primacom untersagt hatten Kabelanschlüsse der Kunden, die den ab März 2002 erhöhten Entgeltbetrag nicht zahlen wollten den Anschluss zu sperren, ist das Unternehmen nunmehr dazu übergegangen mit Kündigungen der Versorgungsverträge zu drohen. In mindestens einem Fall ist eine solche Kündigung auch ausgesprochen worden.
O-Ton der Primacom: Man wolle damit „natürlich nicht den erhöhten Preis durchsetzen, sondern sich lediglich von dem Kunden trennen…“
Unsere Meinung: Mit diesen Maßnahmen soll der Druck auf die Hoyerswerdaer Kunden erhöht werden um diese vom weiteren Festhalten an der Unwirksamkeit der Entgelterhöhung in diesem und in (möglicherweise bevorstehenden) künftigen Fällen abzuhalten. Bei künftigen Erhöhungen dürfte der Primacom wohl erheblich mehr Gegenwind entgegenkommen, nachdem publik wurde, dass solche einseitigen Erhöhungen nicht ohne weiteres haltbar sind.
Nebenbei bemerkt erweisen sich die Praktiken der Primacom, unserer Auffassung nach, in zunehmendem Maße als unseriös.

VonHagen Döhl

Verlängerung der Insolvenzantragsfristen für Flutopfer

Das Bundesjustizministerium hat die Unterbrechung der Insolvenzantragsfristen erneut verlängert. „Die Verlängerung bis zum 30.6.2003 eröffnete sanierungsfähigen Unternehmen die Chance, eine Insolvenz abzuwenden, die zu beantragen sie nach der allgemein geltenden insolvenzrechtlichen Regelungen verpflichtet wären“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die Unterbrechnung der Antragsfristen wurde durch das Flutopfer-Solidaritätsgesetz ermöglicht. Die erneute Verlängerung der Fristen sei auf Bitten des Freistaates Sachsen erfolgt. In Sachsen sind nach Angaben der Landesregierung noch etwa 485 größere Unternehmen durch zu erwartende Hilfeleistungen sanierungsfähig.
(Quelle: NJW 16/2003)