Kategorien-Archiv Was jeden interessiert …

VonHagen Döhl

Verjährung am Jahresende

Im täglichen Geschäftsverkehr werden eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Unternehmern, aber auch zwischen Unternehmern untereinander abgeschlossen, beispielsweise Kaufverträge, Werkverträge, Mietverträge etc. Aus diesen Verträgen entstehen Verpflichtungen wie z. B. die Bezahlung des Kaufpreises. Der Geltendmachung solcher Ansprüche ist eine gesetzliche Grenze gesetzt. Das bedeutet, dass nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist der Schuldner sich auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern kann. Der Gläubiger kann seinen Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen, obwohl der Anspruch rechtlich gesehen weiter bestehen bleibt.
Durch die Reform des Schuldrechts wurde die Regelung des BGB zur Verjährung neu gestaltet. Die regelmäßige Verjährung beträgt nun nicht mehr 30 Jahre, sondern 3 Jahre (§ 195 BGB) und tritt regelmäßig mit dem Ablauf eines Kalenderjahres ein.
Auf nach dem 01.01.2002 entstehende Ansprüche finden die oben dargestellten neuen Verjährungsregelungen Anwendungen.
Im Grundsatz gelten die neuen Verjährungsregelungen auch für alle Ansprüche, die am 01.01.2002 noch nicht verjährt sind. Ausnahmsweise findet das alte Recht Anwendung, wenn dies zu einer kürzeren Verjährungsfrist führt.
Damit erlangt die zum Jahreswechsel eintretende Verjährung noch größere Bedeutung, weil ein Großteil alter Forderungen verjähren wird.
Wer sich nicht im Klaren darüber ist, ob einer Forderung am Ende diesen Jahres die Verjährung droht, sollte sich dazu beraten lassen. Die Rechtsverluste könnten sonst unwiederbringlich sein.
Mit dem Gang zum Anwalt sollte nicht bis zum Dezember gewartet werden, damit noch eine qualifizierte Prüfung des Anspruches möglich ist.

VonHagen Döhl

Kein strafrechtlicher Schutz gegen Graffiti-Schmierereien

Schärferer strafrechtlicher Schutz gegen Graffiti-Schmierereien ist nach einem soeben veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Dresden dringlicher denn je. Das OLG Dresden hat in seiner Entscheidung erneut festgestellt, dass Graffiti-Schmierereien nur dann zu bestrafen sind, wenn die besprühte Oberfläche in ihrer Substanz beschädigt worden ist. Der Schaden, der dem Hauseigentümer durch eine aufwendige und teure Reinigung entsteht, rechtfertige eine Verurteilung des Graffiti-Schmierers unter strerechtlichen Gesichtspunkten nicht.
Anmerkung: Es bleibt dem gveschädigten Eigentümer unbenommen den „Künstler“ zivilrechtlich auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
(Beschluss vom 27.5.2004 – Aktenzeichen 1 Ss 48/04)

VonHagen Döhl

Berufsunfähigkeitsversicherungen müssen arglistiges Verschweigen von Vorerkrankungen beweisen

Berufsunfähigkeitsversicherungen tragen die Beweislast dafür, dass ein Versicherungsnehmer die Fragen zu etwaigen Vorerkrankungen arglistig falsch beantwortet hat. Das gilt zumindest dann, wenn ein Versicherungsagent den Fragebogen ausgefüllt hat und der Versicherungsnehmer substantiiert vorträgt, von dem Agenten nicht ausführlich befragt worden zu sein.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Schreiner. Er hatte bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitszusatz-Versicherung abgeschlossen. Der Kläger leidet unstreitig seit Jahren an Rückenschmerzen. Als er im Winter auf der Straße ausrutschte, zog er sich eine Verletzung an einem Wirbel zu. Diese Verletzung führte schließlich zur Berufsunfähigkeit des Klägers.
Die Beklagte weigerte sich, dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen. Sie berief sich darauf, dass er seine Vorerkrankungen am Rücken verschwiegen habe. Der Kläger habe die entsprechenden Fragen in dem Antragsformular falsch beantwortet. Daher sei sie berechtigt, den Versicherungsvertrag anzufechten.
Der Kläger trug demgegenüber vor, dass ein Versicherungsagent das Antragsformular ausgefüllt habe. Dieser habe ihn nur nach seinem Gewicht, seiner Körpergröße und dem behandelnden Arzt gefragt. Weitere Frage seien ihm weder schriftlich noch mündlich gestellt worden. Er habe den Antrag lediglich unterzeichnet. Erst später habe der Agent das Antragsformular ohne sein Beisein ausgefüllt. Seine auf Zahlung von Versicherungsleistungen gerichtete Klage hatte vor dem BGH Erfolg.
(BGH 14.7.2004, IV ZR 161/03)

VonHagen Döhl

Regierungsentwurf für Justizkommunikationsgesetz beschlossen

Die Bundesregierung hat am 28.07.2004 den von der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Entwurf eines Justizkommunikationsgesetzes beschlossen. Der Gesetzesentwurf soll die rechtlichen Rahmenbedingungen regeln, unter denen Schriftsätze statt in Papierform künftig elektronisch bei Gericht eingereicht werden können. Das Gesetz ist Teil der Initiative „Bund Online 2005!“, in der sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt hat, bis 2005 alle internetfähigen Dienstleistungen online bereit zu stellen.
Die für die elektronische Kommunikation notwendige Technik sei sowohl bei den Gerichten als auch bei der Anwaltschaft weitgehend vorhanden und könne mit einem vergleichsweise geringen Aufwand beschafft werden, heißt es in einer Mitteilung des Justizministeriums. Anwältinnen und Anwälte müssten sich neben einen PC lediglich eine Signaturkarte und die dazu gehörige Software beschaffen. Das Gericht richte einen elektronischen Gerichtsbriefkasten ein, an den der Anwalt seine elektronisch signierten Schriftsätze über das Gericht schicken kann. Dort werde automatische eine Eingangsbestätigung als Antwort generiert –sodass dieser Kommunikationsweg genauso sicher wie ein Einschreiben aber sehr viel schneller sei. Auch für die Justiz sei der elektronische Rechtsverkehr attraktiv, weil er Abläufe vereinfacht und beschleunigt, heißt es in der Mitteilung weiter. Der Eingang eines Dokuments werde automatisch protokolliert und der Schriftsatz automatisch und unveränderbar in der elektronischen Akte erfasst. Sofern das Dateiformat, das der Anwalt benutzt hat dies erlaube, könnten wiederkehrende Dateien wie beispielsweise Anschriften automatisch ausgelesen und in einem Grunddatensatz vorgehalten werden. Die Akte stünde der Richterin oder dem Richter und den Geschäftsstellen jederzeit zur Verfügung. Ein Richter könne Arbeitskopien zeihen, in der Akte elektronisch recherchieren und in der elektronischen Akte Verfügungen treffen. Auch Urteile würden dann elektronisch signiert. Nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens werde die Akte elektronisch archiviert.
Der jetzt vom Kabinett beschlossene Gesetzesentwurf enthält auch Regelungen zu den Anforderungen an elektronischen Dokumenten, über die elektronische Akteneinsicht, über den Medientransfer, also über die Umwandlung von Papierdokumenten in elektronische Dokumente. Bei zwei Bundesgerichten, dem BGH und dem Bundespatentgesetz können bereits jetzt Dokumente elektronisch eingereicht werden. Ende diesen Jahres soll dies auch beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof möglich sein.
(Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung)

VonHagen Döhl

Rückfragepflicht der Bank beim Kunden

Die Überweisungsbank trifft ausnahmsweise eine Rückfragepflicht gegenüber dem Auftraggeber, wenn sich der Verdacht eines Mißbrauchs der Vertretungsmacht durch dessen Vertreter aufdrängen muß.
(BGH – 22.6.2004 XI ZR 90/03)

VonHagen Döhl

Vollmacht, Kreditvertrag, geschlossener Immobilienfond

a) Die im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilte Treuhändervollmacht ist gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig, wenn der Treuhänder zum Abschluß von Verträgen bevollmächtigt wird und dafür keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat. Ob dieser Mangel nach §§ 171, 172 BGB oder den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht geheilt werden kann, bleibt offen.

b) Enthält der zur Finanzierung des Fondsbeitritts geschlossene Kreditvertrag nicht die Mindestangaben nach § 4 VerbrKrG, ist er gemäß § 6 VerbrKrG nichtig. Der Mangel wird jedenfalls dann nicht durch die Auszahlung der Darlehensvaluta an den Fonds gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des. § 9 VerbrKrG bilden. Dafür reicht es aus, daß sich der Fonds und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedient haben.

c) Die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG ist nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, wenn der Kredit zwar durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, dieses Grundpfandrecht aber schon bestellt war, als der Anleger dem Fonds beitrat.

d) Fehlt es danach an einem wirksamen Kreditvertrag, schuldet der Anleger nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern hat der Bank nur seinen Fondsanteil zu übertragen. Umgekehrt hat ihm die Bank die geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse zurückzuzahlen.

e) Wenn der Anleger darüber hinaus bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden ist, kann er die ihm gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die Täuschung Verantwortlichen zustehenden Schadensersatzansprüche auch gegenüber der Bank geltend machen, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S.
des § 9 VerbrKrG bilden. Die Bank hat ihn dann so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte den Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahmten Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen. Außerdem hat der Anleger seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an die Bank abzutreten.

f) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung an dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, daß er sich gegenüber der Bank auf die Täuschung beruft.

(BGH Urteil vom 14.6.2004, Az: II ZR 407/02)

VonHagen Döhl

Kreditvertrag, Schadenersatz und geschlossener Immobilienfond

a) Ist der Anleger bei einem kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds über die Rentabilität des Fonds getäuscht worden, so kann er die ihm gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die Täuschung Verantwortlichen zustehenden Schadensersatzansprüche auch gegenüber der Bank geltend machen, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S.
des § 9 VerbrKrG bilden. Ein verbundenes Geschäft liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der Fonds und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen. Die Bank hat den Anleger in diesem Fall so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte den Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahmten Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen. Außerdem hat der Anleger seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an die Bank abzutreten.

b) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung an dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, daß er sich gegenüber der Bank auf die Täuschung beruft.

(BGH Urteil vom 14.6.2004, Az: II ZR 392/01)

VonHagen Döhl

Energieliefervertrag

Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht werden.
(BGH Urteil vom 17.3.2004, Az: VIII ZR 95/03)

VonHagen Döhl

Anwaltsgebühren – Vergütung des Rechtsanwalts

Die Gebühren des Rechtsanwaltes richten sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Von den dort geregelten Gebühren darf der Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren nicht abweichen (§ 49b Bundesrechtsanwaltsordnung). Der Anwalt darf diese Gebühren also auch nicht unterschreiten. Will er sie überschreiten (weil die Vergütung sonst nicht in einem angemessenen Verhältnis zu seiner Leistung stünde), muß er dies mit dem Mandanten schriftlich vereinbaren (Honorarvereinbarung).

In zivil- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten richtet sich die Gebühr nach dem sog. Gegenstandswert (Streitwert) – also dem in der Regel an der wirtschaftlichen Bedeutung der Rechtssache gemessenen Wert.
Zunächst wird der Anwalt wohl beratend tätig werden. Für eine erste, nicht jedes Detail behandelnde Beratung (Erstberatung) fällt, wenn nichts anderes vereinbart und der Mandant Verbraucher ist, eine Beratungsgebühr an, die nicht höher ist als 190,– EUR zzgl. eventueller Auslagen und Mehrwertsteuer. Sie kann aber auch darunter liegen, wenn der Streitwert eine Beratungsgebühr in dieser Höhe nicht hergibt.

Hinweis: Unsere geschulten Kanzleimitarbeiter können Ihnen bei der Terminvergabe keine verbindlichen Auskünfte zu den bei einer Beratung anfallenden Gebühren machen, da sich zumeist erst im Beratungsgespräch selbst ergibt, was eigentlich Gegenstand der Beratung ist. Fragen Sie ggf. den beratenden Rechtsanwalt zu Beginn der Beratung, mit welchen Gebühren Sie rechnen müssen.

VonHagen Döhl

Regressansprüche gegen Zivildienstleistende

Wenn ein Zivildienstleistender seiner privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle in Ausübung seines Dienstes grobfahrlässig einen Schaden zufügt, so kann deren Träger ihn hierfür weder aus § 34 ZDG noch aus § 823 BGB auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.
(OLG Hamm, Urteil v. 18.12.2003 – 27 U 163/02)