Die Überweisungsbank trifft ausnahmsweise eine Rückfragepflicht gegenüber dem Auftraggeber, wenn sich der Verdacht eines Mißbrauchs der Vertretungsmacht durch dessen Vertreter aufdrängen muß.
(BGH – 22.6.2004 XI ZR 90/03)
Die Überweisungsbank trifft ausnahmsweise eine Rückfragepflicht gegenüber dem Auftraggeber, wenn sich der Verdacht eines Mißbrauchs der Vertretungsmacht durch dessen Vertreter aufdrängen muß.
(BGH – 22.6.2004 XI ZR 90/03)
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