Wenn ein Zivildienstleistender seiner privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle in Ausübung seines Dienstes grobfahrlässig einen Schaden zufügt, so kann deren Träger ihn hierfür weder aus § 34 ZDG noch aus § 823 BGB auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.
(OLG Hamm, Urteil v. 18.12.2003 – 27 U 163/02)
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