Regressansprüche gegen Zivildienstleistende

VonHagen Döhl

Regressansprüche gegen Zivildienstleistende

Wenn ein Zivildienstleistender seiner privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle in Ausübung seines Dienstes grobfahrlässig einen Schaden zufügt, so kann deren Träger ihn hierfür weder aus § 34 ZDG noch aus § 823 BGB auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.
(OLG Hamm, Urteil v. 18.12.2003 – 27 U 163/02)

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