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VonHagen Döhl

Schadensmeldung bei Reiseleitung als Anspruchsanmeldung

Die Anmeldung eines erheblichen Gesundheitsschadens durch einen Reiseteilnehmer bei der Reiseleitung am Urlaubsort kann auch, wenn der Reiseteilnehmer nicht ausdrücklich Schadenersatz begehrt, als Anspruchsanmeldung und nicht nur als Mängelanzeige gewertet werden. Der Reiseteilnehmer darf darauf vertrauen, dass die Reiseleitung eine solche Anspruchsanmeldung an den Reiseveranstalter weiterleitet.
(BGH, Urteil v. 7.9.2004 – X ZR 25/03)

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Widerspruch gegen ALG-II-Bescheid

Die meisten ALG-II-Bescheide haben inzwischen ihre Empfänger erreicht. Nicht alle Bescheide sind richtig. Einige enthalten keine oder nur eine unzureichende Begründung. Teilweise sind vor allem die Berechnungsgrundlagen falsch oder unvollständig.
Wer mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, oder sie nicht versteht, sollte die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nutzen. Wer sich gegen falsche Bescheide nicht wehrt, dem drohen später nicht mehr korrigierbare Nachteile beim Bezug der Leistungen.
Gegen den Bescheid zum ALG II kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beginnt bei Bescheiden, die 2004 verschickt wurden, allerdings erst am 1. 1. 2005. Grund ist, dass das Hartz-IV-Gesetz erst zum Jahreswechsel in Kraft tritt.
Bei Ablehnung des Widerspruchs kann der Betroffene innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht einreichen. Dem Kläger entstehen keine Gerichtskosten. Will er sich vor Gericht von einem Anwalt vertreten lassen, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Aber auch schon für das Widerspruchsverfahren kann der Betroffene sich beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen, den er dann dem Rechtsanwalt vorlegt. Bei ALG-II-Beziehern liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Beratungs- und Prozesskostenhilfe im Regelfall vor.
Die qualifizierte anwaltliche Beratung und Vertretung wird in den meisten Fällen die Chancen erhöhen, dass schon im Widerspruchsverfahren eine Abänderung des Bescheides zugunsten des Betroffenen erfolgt.

Lassen Sie also ihre Bescheide auf jeden Fall prüfen, wenn für Sie nicht nachvollziehbare oder unvollständige Entscheidungen der Arbeitsagentur ergangen sind!

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BGH bestätigt Urteil gegen Haffa-Brüder

Die Gebrüder Haffa sind vom Münchener Landgericht zurecht zu Geldstrafen von jeweils 240 Tagessätzen verurteilt worden. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.12.2004 hervor. Die Angeklagten hätten falsche Geschäftszahlen veröffentlicht und dabei den Eindruck der Vollständigkeit erweckt. Eine Verurteilung auf der Grundlage von § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG sei daher nicht zu beanstanden. Das Grundsatzurteil könnte auch geprellten Anlegern zugute kommen (Az.: 1 StR 420/03).

Falsche Zahlen veröffentlicht

Damit hat der BGH erstmals die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines AG-Vorstands wegen der Veröffentlichung falscher Zahlen bejaht. Die Gebrüder Haffa hatten als Gründer der Firma EM.TV mit einer Ad-hoc-Meldung im Jahr 2003 dazu beigetragen, dass der Aktienkurs nach oben schnellte. Die veröffentlichten Halbjahreszahlen gaben jedoch einzelne Geschäftsabschlüsse unrichtig wieder. Als der Fehler später berichtigt wurde, brachen die Kurse ein. Das Landgericht München I hatte ein vorsätzliches Handeln der Angeklagten für erwiesen gehalten und beide zu Geldstrafen verurteilt.

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Pfändbarkeit des Anspruches eines Strafgefangenen auf Eigengeld

Der Anspruch eines Strafgegangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes ist nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Ziffer 2 Strafvollzugsgesetz pfändbar. Soweit das Eigengeld aus Arbeitsentgelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO und der Pfändungsschutz gem. § 850 k ZPO keine Anwendung.
(BGH, Beschluss v. 16.7.2004 – IX a ZB 287/03)

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Änderungen zum 1.1.2005

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ist sich der Flut und Unübersichtlichkeit der gesetzlichen Änderungen, die am 1.1.2005 in Kraft treten, offensichtlich bewusst und stellt die Neuerungen online: zu den Bereichen Rentenversicherung, betriebliche Altersvorsorge, Beitragsbemessungsgrenzen, Sachbezugsverordnung, Alkopopsteuergesetz, Zahnersatz, Pflegeversicherung, Sozialhilfereform und so weiter und so

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Ablehnung eines Richters

Nahe persönliche Beziehungen eines Richters zum Prozessvertreter einer Partei wie nahe Verwandt- oder Schwägerschaft, insbesondere eine Ehe, sind Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen.

(OLG Rostock 05.11.2003 7 U 218/01)

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Makler muss Provision an Mieter zurückzahlen

Obwohl ein Makler für die Vermittlung einer Mietwohnung von der Vermieterin beauftragt worden war, muss in einem vom Landgericht München I entschiedenen Fall der neue Mieter keine Maklergebühr bezahlen. Der Mieter war durch eine Annonce der Vormieterin, nicht durch Mithilfe des Maklers auf die Wohnung aufmerksam geworden. Trotz anderer Vereinbarung mit der Vermieterin bestehe keine Zahlungspflicht, urteilten die Richter.
(LG München I – Urteil vom 18.11.2004, Az: 6 S 5584/04)

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Geld zurück nach Wucher bei Schlüsseldienst

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Auftraggeber eines Schlüsseldienstes das Entgelt, das er für dessen Inanspruchnahme entrichtet hat, nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern kann, wenn dieses die Wuchergrenze von 200 Prozent übersteigt. Das Gericht hat diese Voraussetzung bei einem Entgelt von 180 Euro für eine Wohnungsöffnung in Hamburg als gegeben angesehen.

Sachverhalt
Im Mai 2003 beauftragte die in Hamburg wohnende spätere Klägerin einen Schlüsseldienst mit der Öffnung ihrer Wohnung. Ein Mitarbeiter der Beklagten öffnete die Wohnungstür in zwei bis drei Minuten und verlangte dafür 180,96 Euro. Die Klägerin zahlte zunächst. In den folgenden Tagen machte sie sich kundig über die üblicherweise zu zahlenden Entgelte für «normale Wohnungsöffnungen» an Werktagen zur Tageszeit. Ihre Recherche ergab einen Durchschnittspreis von ungefähr 50 Euro. Noch im Mai 2003 forderte die Klägerin daher die Beklagte auf, den um mehr als 250 Prozent überhöhten und damit ihrer Ansicht nach «als Wucher zu bezeichnenden» Preis zurück zu zahlen.
Nach einem vom Gericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten lag der in Hamburg für eine Wohnungsöffnung verlangte Durchschnittspreis für eine Wohnungsöffnung zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bei ungefähr 40 bis 50 Euro zuzüglich Mehrwertssteuer. Die Beklagte selbst warb im Internet mit einem Preis von 41 Euro netto, also 47,56 Euro brutto. Das Gericht wies auf dieser Grundlage den Vortrag der Beklagten ab, nach dem das verlangte Entgelt angemessen gewesen sei. Der Ansicht des Beklagten, dass die Klägerin auch für die durch die Anfahrt zur Wohnung entstandenen Kosten sowie die Vorhaltekosten für Material und Personal aufzukommen habe, folgte das Gericht nicht. Wegen des Überschreitens der Wuchergrenze verurteilte das Gericht die Beklagte daher, das erhaltene Entgelt zurückzuzahlen, soweit es über die Wuchergrenze (200 Prozent) hinausging.
(AG München Urteil vom 27.08.2004, 141 C 27160/03)

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Kinderlose zahlen künftig höheren Beitrag zur Pflegeversicherung

Kinderlose müssen vom 01.01.2005 an einen um 0,25 Prozentpunkte höheren Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen. Bis zur Bemessungsgrenze von 3.487,50 Euro werden damit monatlich 1,1 Prozent des Bruttoeinkommens fällig. Die Arbeitgeber zahlen weiterhin 0,85 Prozent. Der Bundestag hat die umstrittene Neuregelung am 01.10.2004 mit Koalitionsmehrheit beschlossen. Sie ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Die Opposition äußerte erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzes.

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Gesetz über Zivildienst tritt in Kraft

Das Gesetz stellt Zivildienst und Wehrdienst gleich: Damit verkürzt sich der Zivildienst von zehn auf neun Monate. Außerdem sinkt die Altersgrenze bei Einberufungen von 25 auf 23 Jahre.

Mit dem ab 1. Oktober 2004 in Kraft getretenen Zivildienständerungsgesetz wurde die Dauer des Zivildienstes der Dauer des Grundwehrdienstes von neun Monaten gleichgesetzt. Die Verkürzung gilt auf Wunsch auch für Zivildienstleistende, die zurzeit bereits ihren Dienst ableisten.

Die wichtigsten Regelungen sind:

– Die Regelaltersgrenze für Einberufungen sinkt von 25 auf 23 Jahre, Wehr- und Zivildienstpflichtige werden nur noch bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres einberufen.

– Wehr- und Zivildienstpflichtige, die nach dem Erreichen der allgemeinen Hochschul- oder Fachhochschulreife eine betriebliche oder eine Beamtenausbildung aufgenommen haben, werden auf Antrag zurückgestellt.

– Wehr- und Zivildienstpflichtige können sich von der Dienstpflicht befreien lassen, wenn mindestens zwei Geschwister ein ziviles oder militärisches Dienstjahr geleistet haben.

– Vom Wehr- oder Zivildienst werden auf Antrag Wehrpflichtige befreit, die verheiratet sind, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben oder das Sorgerecht für mindestens ein Kind haben.
Quelle: bundesregierung.de