Geld zurück nach Wucher bei Schlüsseldienst

VonHagen Döhl

Geld zurück nach Wucher bei Schlüsseldienst

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Auftraggeber eines Schlüsseldienstes das Entgelt, das er für dessen Inanspruchnahme entrichtet hat, nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern kann, wenn dieses die Wuchergrenze von 200 Prozent übersteigt. Das Gericht hat diese Voraussetzung bei einem Entgelt von 180 Euro für eine Wohnungsöffnung in Hamburg als gegeben angesehen.

Sachverhalt
Im Mai 2003 beauftragte die in Hamburg wohnende spätere Klägerin einen Schlüsseldienst mit der Öffnung ihrer Wohnung. Ein Mitarbeiter der Beklagten öffnete die Wohnungstür in zwei bis drei Minuten und verlangte dafür 180,96 Euro. Die Klägerin zahlte zunächst. In den folgenden Tagen machte sie sich kundig über die üblicherweise zu zahlenden Entgelte für «normale Wohnungsöffnungen» an Werktagen zur Tageszeit. Ihre Recherche ergab einen Durchschnittspreis von ungefähr 50 Euro. Noch im Mai 2003 forderte die Klägerin daher die Beklagte auf, den um mehr als 250 Prozent überhöhten und damit ihrer Ansicht nach «als Wucher zu bezeichnenden» Preis zurück zu zahlen.
Nach einem vom Gericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten lag der in Hamburg für eine Wohnungsöffnung verlangte Durchschnittspreis für eine Wohnungsöffnung zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bei ungefähr 40 bis 50 Euro zuzüglich Mehrwertssteuer. Die Beklagte selbst warb im Internet mit einem Preis von 41 Euro netto, also 47,56 Euro brutto. Das Gericht wies auf dieser Grundlage den Vortrag der Beklagten ab, nach dem das verlangte Entgelt angemessen gewesen sei. Der Ansicht des Beklagten, dass die Klägerin auch für die durch die Anfahrt zur Wohnung entstandenen Kosten sowie die Vorhaltekosten für Material und Personal aufzukommen habe, folgte das Gericht nicht. Wegen des Überschreitens der Wuchergrenze verurteilte das Gericht die Beklagte daher, das erhaltene Entgelt zurückzuzahlen, soweit es über die Wuchergrenze (200 Prozent) hinausging.
(AG München Urteil vom 27.08.2004, 141 C 27160/03)

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