OLG Hamm spricht Web-Grafiken Urheberrechtsschutz ab

VonHagen Döhl

OLG Hamm spricht Web-Grafiken Urheberrechtsschutz ab

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm könnten Web-Grafiken häufig keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen. Auch sei es für Unternehmen wettbewerbsrechtlich zulässig, von den Seiten der Konkurrenz solche Bilder zu übernehmen. Das Gericht habe mangels Schöpfungshöhe den Urheberrechtsschutz verneint. Die Grafiken seien zudem nur das Ergebnis eines Computerprogramms .

Sachverhalt
Die Klägerin hatte eine Website online gestellt, die unter anderem drei Computergrafiken enthielt, die sie nach eigenen Angaben mit großem Aufwand bearbeitet und erstellt hatte. Insgesamt hat die Klägerin nach eigenen Angaben für die Erstellung der Website einen Betrag von 15.000 Euro aufgewendet. Die drei Grafiken sowie die Stylesheets der Seite, also Layout-Anweisungen, wurden von dem Beklagten, zu dem die Klägerin in einem Wettbewerbsverhältnis steht, auf ihrer Webseite übernommen. Die daraufhin eingereichte Unterlassungsklage wurde in erster Instanz vom Landgericht Bochum als unbegründet abgewiesen.
Auch das OLG Hamm versagte nun urheberrechtlichen Schutz aus §§ 2, 3 Urheberrechtsgesetz. Es sei nicht ersichtlich, dass für ihre Erstellung eine Kunstfertigkeit erforderlich sei, über die nicht jeder verfüge. Ein Lichtbildschutz nach § 72 UrhG sei ebenfalls nicht zu gewährt worden, so «heise.de» unter Berufung auf das OLG Hamm. Die Richter hätten die Computergrafiken als Resultat eines Programms und nicht etwa als eigene Leistung des Designers eingestuft. Auch hätte die Beklagte nicht die ganze Webseite der Konkurrenz übernommen, sondern nur kleine, allein nicht schutzfähige Teile. Nachdem die Richter auch die gesamte Seite nicht als Kunstwerk einstuften, sei die Nachahmung auch nach Wettbewerbsrecht nicht beanstandet worden. Einen Unterlassungsanspruch aus § 6 UWG verneinte das OLG ebenfalls.
(Oberlandesgerichts Hamm Urteil vom 24.08.2004 – 5 U 51/04)

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