Versendung einer einzigen unerwünschten Werbemail kann Unterlassungsansprüche auslösen

VonHagen Döhl

Versendung einer einzigen unerwünschten Werbemail kann Unterlassungsansprüche auslösen

Sendet jemand einem Unternehmen eine Werbe-E-Mail, ohne hierfür eine Genehmigung des Unternehmens zu haben, liegt auch nach dem neuen Wettbewerbsrecht ein Eingriff in die Rechte des Empfängers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Das Unternehmen hat schon bei Übersendung nur einer einzigen E-Mail, die unerwünschte Werbung beinhaltet, einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Versender. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 22.09.2004

Die Vorinstanz hatte demgegenüber ein Versprechen des Versenders, den Empfänger aus der Adressdatenbank zu entfernen, für ausreichend erachtet, zumal eine einzige E-Mail den Empfänger nur geringfügig beeinträchtigen könne. Anders sieht dies das OLG: nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung banne die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Zusendung weiterer Werbe-Mails. Auf die bloße Zusicherung des Versenders müsse sich der Betroffene nicht verlassen. Nur wenn der Empfänger eingewilligt habe, dürfte an ihn Werbung verschickt werden. Dies allerdings müsse der Versender nachweisen. Hierfür müssten konkrete Umstände dargelegt werden. Ein lediglich vermutetes Interesse des Empfängers an der Werbung genüge nicht. Auch sei die Übersendung nur einer einzigen Werbemail nicht als geringfügig einzustufen, so das OLG. Die einzelne E-Mail dürfe nicht isoliert, sondern müsse als Teil des zu bekämpfenden Spammings betrachtet werden.
(Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 22.09.2004 I-15 U 41/04)

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