Anlagenhaftung und höhere Gewalt

VonHagen Döhl

Anlagenhaftung und höhere Gewalt

Führt ein ganz ungewöhnlicher und seltener Starkregen (hier: Wiederkehrzeit von mehr als hundert Jahren) zu einem Rückstau in der Abwasserkanalisation und zu einem Wiederaustritt des Niederschlagswassers, kann sich die Gemeinde gegenüber der Anlagenhaftung aus § 2 HPflG auf höhere Gewalt berufen.
(BGH – 22.4.2004 III ZR 108/03)

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