Nahe persönliche Beziehungen eines Richters zum Prozessvertreter einer Partei wie nahe Verwandt- oder Schwägerschaft, insbesondere eine Ehe, sind Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen.
(OLG Rostock 05.11.2003 7 U 218/01)
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