Widerspruch gegen ALG-II-Bescheid

VonHagen Döhl

Widerspruch gegen ALG-II-Bescheid

Die meisten ALG-II-Bescheide haben inzwischen ihre Empfänger erreicht. Nicht alle Bescheide sind richtig. Einige enthalten keine oder nur eine unzureichende Begründung. Teilweise sind vor allem die Berechnungsgrundlagen falsch oder unvollständig.
Wer mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, oder sie nicht versteht, sollte die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nutzen. Wer sich gegen falsche Bescheide nicht wehrt, dem drohen später nicht mehr korrigierbare Nachteile beim Bezug der Leistungen.
Gegen den Bescheid zum ALG II kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beginnt bei Bescheiden, die 2004 verschickt wurden, allerdings erst am 1. 1. 2005. Grund ist, dass das Hartz-IV-Gesetz erst zum Jahreswechsel in Kraft tritt.
Bei Ablehnung des Widerspruchs kann der Betroffene innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht einreichen. Dem Kläger entstehen keine Gerichtskosten. Will er sich vor Gericht von einem Anwalt vertreten lassen, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Aber auch schon für das Widerspruchsverfahren kann der Betroffene sich beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen, den er dann dem Rechtsanwalt vorlegt. Bei ALG-II-Beziehern liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Beratungs- und Prozesskostenhilfe im Regelfall vor.
Die qualifizierte anwaltliche Beratung und Vertretung wird in den meisten Fällen die Chancen erhöhen, dass schon im Widerspruchsverfahren eine Abänderung des Bescheides zugunsten des Betroffenen erfolgt.

Lassen Sie also ihre Bescheide auf jeden Fall prüfen, wenn für Sie nicht nachvollziehbare oder unvollständige Entscheidungen der Arbeitsagentur ergangen sind!

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Hagen Döhl administrator

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