Ein auf einem Kinderfahrrad fahrendes 6-jähriges Kind kann nur dann ordnungsgemäß beaufsichtigt werden, wenn der aufsichtspflichtige Erwachsene sich in einer solchen Nähe zu dem Kind befindet, dass er jederzeit eingreifen kann, wenn zu besorgen ist, das Kind werde sich demnächst verkehrswidrig verhalten.
(AG Traunstein, Urteil v. 27.10.2004 – 311 C 734/04)
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