Ein Gastwirt, der damit zu rechnen hat, dass seine Gäste wertvollen Schmuck mit sich führen, muss auf Sicherheitsmängel eines Zimmersafes, die nicht ohne weiteres für den Gast erkennbar sind, hinweisen.
(OLG Karlsruhe – 27.01.2005 12 U 142/04)
Ein Gastwirt, der damit zu rechnen hat, dass seine Gäste wertvollen Schmuck mit sich führen, muss auf Sicherheitsmängel eines Zimmersafes, die nicht ohne weiteres für den Gast erkennbar sind, hinweisen.
(OLG Karlsruhe – 27.01.2005 12 U 142/04)
Kann der Reiseveranstalter infolge einer Überbuchung den Kunden nicht an dem gebuchten Urlaubsort unterbringen und tritt der Kunde deshalb die Reise nicht an, so steht dem Kunden wegen Vereitelung der Reise ein Entschädigungsanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB zu.
Wenn der Kunde ein Ersatzangebot des Reiseveranstalters ablehnt, das, gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten Reise nicht gleichwertig ist, kann der Veranstalter dem Entschädigungsanspruch des Kunden nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten.
Arbeitet ein erwerbstätiger Kunde während der Urlaubszeit weiter oder führt er eine ihm nicht vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzreise durch, so steht dies seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegen.
Für die Höhe der Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit darf das Arbeitseinkommen nicht zum Maßstab genommen werden, wohl aber der Reisepreis.
(BGH – 11.01.2005 X ZR 118/03)
– Gesetzesänderung höhlt Grundrechte aller Steuerzahler aus –
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) sieht die Änderung in der Abgabenordnung, die am 1. April 2005 in Kraft tritt, als verfassungswidrig an. Vorgesehen ist, dass Finanzämter, sowie alle Behörden, die bei ihrer Tätigkeit mit dem Einkommenssteuergesetz arbeiten (zum Beispiel Sozial-, Arbeits- und Bafög-Ämter), über das Bundesamt für Finanzen alle Stammdaten von Bankkunden einsehen können. Auch die nun vorgesehene Information der betroffenen Bürger über eine Abfrage der Daten beseitigt nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken.
„Damit erhalten wir den gläsernen Steuerzahler“, so Rechtsanwalt Hartmut Kilger, Präsident des DAV. Mit den vorgesehenen Änderungen werde in die Grundrechte der informationellen Selbstbestimmung, der Berufsfreiheit und in die Rechtsschutzgarantie massiv eingegriffen. Die Behörden hätten bald unter einfachen Bedingungen die Möglichkeit, Kontodaten der Steuerzahler einzusehen. Der Einzelne könne dagegen kaum etwas unternehmen.
„Bedenklich ist insbesondere, dass für die Abfrage nach den Kontodaten kein strafrechtlicher Verdacht oder Vorwurf mehr nötig ist, also ohne eigentlichen Grund erfolgen kann. Jeder Bürger kann davon betroffen sein“, befürchtet Kilger weiter. Die Abfrage der Daten müsse lediglich in irgendeiner Form für die Festsetzung staatlicher Leistung oder Erhebung von Steuern erforderlich sein. Im Grunde könne jeder Sachbearbeiter eine Abfrage starten, sobald der Steuerpflichtige oder Antragsteller eine Rückfrage – warum auch immer – unbeantwortet lässt.
„Der Bürger ist dem hilflos ausgeliefert“, so Kilger weiter. Es bestehe keine Möglichkeit, Abfragen zu kontrollieren oder im Nachhinein gerichtlich dagegen vorzugehen. Auch die Löschung der Daten sei nicht geregelt, deren Verbleib und Weiterverwertung also unklar. Bei anderen schweren Eingriffsvorhaben wie dem „Großen Lauschangriff“, würden solche Mindestanforderungen im Sinne der Grundrechte noch beachtet. „Weshalb hier nun ohne Not darüber hinweggegangen wird, ist angesichts der bereits absehbaren Folgen nicht nachvollziehbar. Vergleichbar mit der willkürlichen „Rasterfahndung“ findet hier eine „Zasterfahndung“ statt“, so Kilger weiter.
Den Anfang diesen „Staatshackings“ machte bereits eine gesetzliche Regelung aus dem Jahre 2003. Seitdem ist jedes Kreditinstitut verpflichtet, eine Datei über alle „Stammdaten“ ihrer Kunden einzurichten und für automatisierte Abrufe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Verfügung zu halten. Bislang diente dies allerdings lediglich der Ermittlung von Straftaten.
Und: Die Uhren werden nicht auf Null gestellt, warnt der DAV. Durch die Möglichkeit der Rückwirkung der Regelungen ist eine Vielzahl strafrechtlich nicht verjährter Steuerermittlungsverfahren zu befürchten. Ebenso müssten Betroffene mit Nachzahlungsbescheiden für vergangene Jahre rechnen. Nach der Dateneinsicht ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich. Eine unvollständige Einkommenssteuererklärung wird so noch nach Jahren zum Risiko. „Es genügt, die Angabe eines von mehreren Konten vergessen zu haben, damit ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird“, kritisiert Kilger.
(Auf den Seiten des Bundesamtes für Finanzen ist zu diesem Thema leider nichts zu finden.)
Einen Anlageberater trifft im Rahmen seiner Tätigkeit grundsätzlich die Pflicht, den Anlageinteressenten über die Risiken der empfohlenen Anlagen umfassend zu informieren, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Anlegers und im Hinblick auf die Art und den Umfang der beabsichtigten Anlagen erforderlich ist, um ihm ein vollständiges und zutreffendes Bild von den Chancen und Risiken der jeweils beabsichtigten Anlage zu vermitteln.
(OLG Celle – 07.10.2004 11 U 107/04)
Bei der Flucht eines Straftäters ins Ausland soll die Verjährungsfrist für seine Straftaten – anders als heute – künftig ruhen. Dies sieht ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor. Die Verjährung soll nach der neuen Regelung bis zum Abschluss des ausländischen Auslieferungsverfahrens ruhen. Voraussichtlich im Frühjahr 2005 soll der Entwurf in den Bundestag eingebracht werden. Dies teilte eine Sprecherin des BMJ kürzlich mit. Nicht bestätigt wurde, ob das Gesetz eine Reaktion auf die Fälle des ehemaligen Staatssekretärs Holger Pfahls und des Rüstungslobbyisten Karlheinz Schreiber darstellt, die sich beide ins Ausland abgesetzt hatten, um der drohenden Verhaftung zu entgehen.
Das im Hochschulrahmengesetz enthaltene Verbot der Erhebung von Studiengebühren ist nichtig. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass dem Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für eine Verpflichtung der Länder auf den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Studiums fehlt. Genauso wenig dürfe der Bund den Ländern die Bildung verfasster Studierendenschaften auferlegen.
Damit ist das höchste deutsche Gericht einem Antrag mehrerer Bundesländer gefolgt, die die Regelung für verfassungswidrig gehalten haben.
Die Länder Baden- Württemberg und Bayern haben die Einführung der Studiengebühren angekündigt. Im Gespräch sind 500,– EUR pro Semester.
(Urteil vom 26.01.2005, Az.: 2 BvF 1/03)
Was Eigentümer und Mieter bei Schnee und Eis beachten müssen
Nun kommt der Winter doch noch und mit ihm die lästigen Pflichten: Schneeräumen und Streuen gehört für die meisten nicht gerade zur Lieblingsbeschäftigung. Den Winterdienst zu ignorieren kann jedoch teuer werden. Hier die wichtigsten Regeln für Hausbesitzer und Mieter:
Grundsätzlich ist der Eigentümer für den Winterdienst verantwortlich. Er kann diese Aufgabe aber den Mietern übertragen, allerdings muss dies dann im Mietvertrag oder in der Hausordnung stehen. Doch selbst wenn die Mieter räumen und streuen muss der Vermieter – durch Stichproben – kontrollieren, ob sie ihre Pflichten erfüllen.
Auf den Bürgersteigen vor dem Haus reicht es in der Regel, wenn ein Streifen von ein bis 1,20 Meter Breite geräumt ist, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbei kommen. Neben dem Haupteingang muss auch der Weg zu den Mülltonnen und Stellplätzen oder Garagen frei sein. Als Faustregel gilt: Streuen ist wichtiger als fegen. Vorsicht: Gefahr lauert auch von oben. Im Normalfall müssen Hauseigner andere nicht vor Dachlawinen schützen.
Vor sieben Uhr morgens und nach 20 Uhr muss in der Regel niemand mit der Schneeschippe in die Kälte. Genaueres regeln die örtlichen Satzungen. Ausnahmen gelten etwa für Gastwirte, die während ihrer Öffnungszeiten immer für freie Wege sorgen müssen. Bei Dauerschneefall oder Eisregen macht der Winterdienst jedoch wenig Sinn. Hier kann abgewartet werden, bis sich das Wetter beruhigt hat. Wenn die Witterung es verlangt, muss aber auch mehrmals täglich zu Schneeschaufel und Streumittel gegriffen werden.
Urlaub, Krankheit oder Beschwerden im Alter entbinden nicht von den Streu- und Räumpflichten. Wer die Arbeiten nicht selbst erledigen kann, muss für eine Vertretung sorgen.
Nachbarn verwirken ihr Recht, gegen die Hundehaltung auf einem angrenzenden Grundstück vorzugehen, wenn sie diese jahrelang (hier: fünf Jahre) hingenommen haben. Der Hundehalter darf nach einem derart langen Zeitraum darauf vertrauen, dass sich der Nachbar mit der Hundehaltung abgefunden hat.
Die Nachbarn der Kläger halten seit 1997 auf ihrem eingezäunten Grundstück fünf Huskys und einen Mischlingshund. Im November 2002 beantragten die Kläger bei der Bauaufsichtsbehörde, den Nachbarn das Halten der Hunde zu untersagen. Sie beklagten sich über die unzumutbare Lärmbelästigung durch das ständige Gebell und Geheul der Hunde und über die erheblichen Geruchsbelästigungen. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte ein Einschreiten ab, da sich in den vergangenen Jahren weder die Kläger noch andere Anwohner über die Hunde beschwert hätten. Die gegen den ablehnenden Bescheid gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
(VG Koblenz 2.12.2004, 7 K 2188/04.KO)
Der Anspruch des Patienten auf Unterrichtung über Befunde und Prognosen ist Ausdruck des durch grundrechtliche Wertungen geprägten Selbstbestimmungsrechtes und der persönlichen Würde des Patienten (Art. 1I i.V. mit Artikel 2I GG), die es verbieten, ihm im Rahmen der Behandlung die Rolle eines bloßen Objektes zuzuweisen. Zur Erfüllung dieses Anspruches reicht es überlicherweise aus, dass der behandelnde Arzt den Patienten die Diagnose mündlich erläutert. Bei Vorliegen besonderer Umstände (hier Schwerhörigkeit einer Patientin) kann es zu dem vertraglich geschuldeten Pflichten eines Arztes gehören, die Ergebnisse der Untersuchungen schriftlich zugänglich zu machen.
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 18.11.2004 – 1 BvR 2315/04)
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 19. Januar 2005 das Urteil eines Verwaltungsgerichts aufgehoben, das die Einberufung eines Wehrpflichtigen wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit als willkürlich angesehen hatte.
Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann die im Verfahren umstrittene Einberufung des Klägers zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab Januar 2004 nicht aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen als rechtswidrig angesehen werden. Namentlich hat die Beklagte den im Grundsatz zur Wehrdienstleistung verpflichteten Kläger nicht willkürlich zum Wehrdienst einberufen. Zwar war die Einberufungspraxis der Wehrersatzbehörden zum Zeitpunkt der Heranziehung des Klägers objektiv rechtswidrig, weil eine große Anzahl Wehrpflichtiger ohne gesetzliche Grundlage nur aufgrund von Verwaltungsanordnungen – sog. administrativen Wehrdienstausnahmen – nicht zum Wehrdienst herangezogen wurde. Sie war jedoch nicht willkürlich, sondern beruhte auf einer Fortentwicklung und Ausdehnung der im Wehrpflichtgesetz geregelten gesetzlichen Wehrdienstausnahmen und ist demgemäß vom Gesetzgeber durch Gesetz vom 27. September 2004 im Wesentlichen unverändert in das Wehrpflichtgesetz übernommen worden. Allein die mangelnde gesetzliche Verankerung der Wehrdienstausnahmen begründet den Vorwurf der Willkür nicht. Auch sonst ist für eine Willkürentscheidung zu Lasten des Klägers nichts ersichtlich.
Die den Kläger treffende Wehrpflicht verstieß zu dem genannten Zeitpunkt nicht deswegen gegen die Verfassung, weil die Wehrgerechtigkeit nicht gewahrt war. Der Grundsatz der Wehrgerechtigkeit ist eine Ausprägung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Art. 3 des Grundgesetzes und auf eine umfassende und gleichmäßige Verwirklichung der in Art. 12 a des Grundgesetzes vorgesehenen Wehrpflicht gerichtet. Die Wehrgerechtigkeit verlangt zwar nicht, dass stets mindestens ein bestimmter Prozentsatz aller Angehörigen der zur Heranziehung anstehenden männlichen Geburtsjahrgänge tatsächlich zum Wehrdienst herangezogen wird, wohl aber eine weitgehende Ausschöpfung der Zahl der aufgrund der Regelungen des Wehrpflichtgesetzes einberufbaren Wehrpflichtigen nach Geburtsjahrgängen. Vermindert sich der Bedarf der Bundeswehr an Wehrpflichtigen, kann dies dazu führen, dass sich zwischen der Zahl der für die Bundeswehr verfügbaren und der tatsächlich einberufenen Wehrpflichtigen eine Lücke auftut, die mit dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit nicht mehr vereinbar ist. Unter solchen Voraussetzungen muss der Gesetzgeber reagieren, um durch eine Neuregelung der Verfügbarkeitskriterien oder auf andere Weise für verfassungsgemäße Zustände zu sorgen. Infolge der Reform der Bundeswehr und ihrer veränderten Aufgabenstellung ist in den Jahren seit 2000 die Zahl der für Wehrpflichtige bereitgestellten Plätze erheblich verringert worden. Dieser Entwicklung hat der Gesetzgeber mit dem Erlass des bereits erwähnten Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften vom 27. September 2004 (BGBl I S. 2358) Rechnung getragen, das am 1. Oktober 2004 in Kraft getreten ist. Durch dieses Gesetz ist in Anlehnung an die bis dahin geltenden Verwaltungsanordnungen des Bundesministeriums der Verteidigung die regelmäßige Höchstaltersgrenze für die Heranziehung zum Wehrdienst abgesenkt, der Inhalt der gesetzlichen Wehrdienstausnahmen erheblich erweitert und der Verwendungsgrad „T 3“ abgeschafft worden. Mit diesen Maßnahmen des Gesetzgebers, die im Vergleich zu der früheren Rechtslage eine erhebliche Abnahme der Zahl der verfügbaren Wehrpflichtigen bewirken und in der Einberufungspraxis der Bundeswehr schon seit dem 1. Juli 2003 vorweggenommen worden sind, sind mögliche Einwände gegen die geltende Wehrpflicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Wehrgerechtigkeit infolge mangelhafter Ausschöpfung der Zahl der verfügbaren Wehrpflichtigen entfallen. Von einer unangemessen langen Untätigkeit des Gesetzgebers kann unter den gegebenen Umständen nicht die Rede sein.
Der Senat war gehindert, in der Sache abschließend zu entscheiden, weil der Kläger seiner Einberufung auch einen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst wegen unzumutbarer Unterbrechung seiner Ausbildung entgegengehalten hat. Da die tatsächlichen Voraussetzungen seines Zurückstellungsbegehrens bislang nicht geklärt sind, hat der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
(BVerwG 6 C 9.04 – Urteil vom 19. Januar 2005)
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