Einen Anlageberater trifft im Rahmen seiner Tätigkeit grundsätzlich die Pflicht, den Anlageinteressenten über die Risiken der empfohlenen Anlagen umfassend zu informieren, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Anlegers und im Hinblick auf die Art und den Umfang der beabsichtigten Anlagen erforderlich ist, um ihm ein vollständiges und zutreffendes Bild von den Chancen und Risiken der jeweils beabsichtigten Anlage zu vermitteln.
(OLG Celle – 07.10.2004 11 U 107/04)
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