Ein Gastwirt, der damit zu rechnen hat, dass seine Gäste wertvollen Schmuck mit sich führen, muss auf Sicherheitsmängel eines Zimmersafes, die nicht ohne weiteres für den Gast erkennbar sind, hinweisen.
(OLG Karlsruhe – 27.01.2005 12 U 142/04)
Ein Gastwirt, der damit zu rechnen hat, dass seine Gäste wertvollen Schmuck mit sich führen, muss auf Sicherheitsmängel eines Zimmersafes, die nicht ohne weiteres für den Gast erkennbar sind, hinweisen.
(OLG Karlsruhe – 27.01.2005 12 U 142/04)
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