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VonHagen Döhl

BFH gewährt Anspruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Nichtberücksichtigung von (vorübergehend) vollzeiterwerbstätigen Kindern beim Kindergeld angepasst. Übersteigen die gesamten Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro nicht, besteht abweichend von der bisherigen Rechtsprechung Anspruch auf Kindergeld auch für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit (Urteil vom 16.11.2006, Az.: III R 15/06).

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Verkehrssicherungspflicht – Herunterrutschen auf dem Treppengeländer

Der für eine Treppe Verkehrssicherungspflichtige haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass das Treppengeländer zum Hinunterrutschen missbraucht wird. Hierbei handelt es sich um eine fern liegende bestimmungswidrige Benutzung. Die Verkehrssicherungspflicht zum Schutz von Kindern beschränkt sich in der Regel auf solche Gefahren, die ihnen verborgen bleiben oder denen sie aus anderen Gründen nicht ausweichen können. Deutlich erkennbare Gefahren, die vor sich selbst warnen, scheiden für eine Verkehrssicherung aus, wenn bei verständiger Beurteilung anzunehmen ist, dass der zu Schützende ihnen ausweichen kann.
(OLG Saarbrücken, Urteil v. 11.7.2007 – 4 U 126/06)

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Witwenrente von geschiedener Mutter darf nicht befristet werden

Eine geschiedene und verwitwete Mutter hat auch nach der Volljährigkeit ihrer Kinder noch Anspruch auf Witwenrente. Eine Befristung der Versorgungsansprüche nach dem Tod des Mannes bei einem Arbeitsunfall sei nicht möglich, hat das Bundessozialgericht am 30.01.2007 in Kassel entschieden. Das Recht auf die Witwenrente verfalle erst dann, wenn die Frau wieder heirate (Az.: B 2 U 22/05 R).

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BVerfG erklärt Erbschaftsteuer für verfassungswidrig

Die Erbschaftsteuer ist in ihrer jetzigen Ausgestaltung verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis gelangte das Bundesverfassungsgericht in der mit Spannung erwarteten Entscheidung, die am 31.01.2007 veröffentlicht wurde. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen – wie beispielsweise dem Betriebsvermögen – den Anforderungen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht genügt. Bis Ende 2008 hat der Gesetzgeber Zeit eine Neuregelung zu finden – solange bleiben die geltenden Vorschriften anwendbar (Beschluss vom 07.11.2006, Az.: 1 BvL 10/02).

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BGH: Verzögerte Eintragungen im Grundbuch können Schadensersatzansprüche gegen den Staat auslösen

Einem Grundstückseigentümer können Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gegen den Staat zustehen, wenn von ihm beantragte Eintragungen im Grundbuch erst mit erheblicher Verzögerung vorgenommen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem der zuständige Rechtspfleger über anderthalb Jahre gebraucht hatte, um die beantragten Eintragungen vorzunehmen (Urteil vom 11.01.2007, III ZR 302/05).

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LG Koblenz: Amtlicher Mustertext für Belehrung über Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften unwirksam

Wer in den letzten fünf Jahren ein Haustürgeschäft abgeschlossen hat, bei dem der Vertreter für die Belehrung über das Widerrufsrecht den amtlichen Mustertext der Bundesregierung verwendet hat, kann den Vertrag auch jetzt noch widerrufen. Das Koblenzer Landgericht hat nach einer Mitteilung des Rechtsanwalts Jochim Schiller entschieden, dass der amtliche Mustertext nicht den gesetzlichen Vorgaben zum Verbraucherschutz genüge und damit unwirksam sei (Urteil vom 20.12.2006, Az.: 12 S 128/06).

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LSG Sachsen-Anhalt: Sich auf einem Umweg zur Arbeit ereignender Unfall kann gesetzlich unfallversichert sein

Ein Unfall, der sich auf dem Weg zur Arbeitsstätte ereignet, ist dann gesetzlich unfallversichert, wenn er in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung steht und nicht eigenwirtschaftlichen Interessen dient. Dies kann grundsätzlich auch dann der Fall sein, wenn der Unfall sich auf einem Umweg oder bei der Anreise von einem anderen Ort als der Wohnung ereignet. Dies geht aus zwei Entscheidungen des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hervor (Urteile vom 15.11.2006, Az.: L 6 U 118/04 und L 6 U 157/04).

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LG Ravensburg: Bei Skiunfällen haftet der von oben kommende Fahrer

Beim Skifahren gibt es keine Ausnahme von der Regel, dass der von oben kommende Fahrer seine Fahrspur so wählen muss, dass er vor ihm Fahrende nicht gefährdet. Aus einem Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 23.03.2006 geht hervor, dass der hintere Fahrer im Falle eines Zusammenstoßes die Alleinschuld trägt (Az.: 4 O 185/05).

In dem Fall fuhr ein ehemaliger Skirennläufer auf einer roten Piste am linken Rand Ski. Um in einen rechts abgehenden Weg einzubiegen, wechselte er über die Pistenmitte. Kurz vor dem Abbiegemanöver fuhr jedoch ein von oben kommender Fahrer mit 40 bis 50 Stundenkilometern in ihn hinein. Der Rennläufer wurde dabei so schwer verletzt, dass er fünf Tage auf der Intensivstation verbrachte und auf Grund der erlittenen Frakturen sodann vier Monate abwechselnd in ambulanter und stationärer Behandlung war. Als Folgeschäden trägt er eine tiefere linke Schulter, einen Rundrücken und Bewegungseinschränkungen davon. Seinen Beruf als Bauphysiker kann er nur noch eingeschränkt ausüben. Auch leistungsmäßiges Ski- und Orientierungslaufen sind ihm nicht mehr möglich. Die Haftpflichtversicherung des anderen Fahrers zahlte lediglich 15.000 Euro. Darum zog der Geschädigte vor Gericht.
Die Richter des Ravensburger LG gaben ihm Recht. Der Argumentation des Beklagten, der Skirennfahrer hätte sich vor der Überquerung der Piste umsehen müssen, folgte das Gericht nicht. Es verwies auf die Regeln des Internationalen Skiverbandes, die auf allen Skipisten weltweit gelten würden und mit einer Straßenverkehrsordnung vergleichbar seien. Entscheidend sei die Tatsache, dass der Beklagte dem Kläger nachgefolgt sei. Nach Regel Nummer drei des Skiverbandes müsse der hintere Fahrer Fahrspur und Geschwindigkeit so wählen, dass der vor ihm fahrende Fahrer nicht gefährdet werde.
Ein Blick nach oben oder rückwärts könne also schon deshalb nicht verlangt werden, weil der untere Fahrer dann die vor ihm Fahrenden nicht aufmerksam beobachten könne. Den Kläger treffe damit keinerlei Mitverschulden. Nach dem Urteil des LG muss der Beklagte 13.000 Euro Schadenersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 40.000 Euro zahlen. Zudem müsse er für alle künftig auftretenden Schäden des Klägers aufkommen.

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OLG Saarbrücken: Rechtsschutzversicherung muss schon bei drohendem Konflikt zahlen

Eine Rechtsschutzversicherung muss die Anwaltskosten auch bei einer «nur» drohenden Kündigung tragen. Das berichtet die Zeitschrift «recht und schaden» unter Berufung auf ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken. Denn der umfassende Rechtsschutz, den die Versicherungen ihren Kunden bieten müssten, erfasse auch sich konkret abzeichnende rechtliche Auseinandersetzungen (Az.: 5 U 719/05-107)

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Änderung des Basiszinssatzes zum 1.1.2007

Bitte beachten Sie, dass der Basiszinssatz für die gesetzlichen Verzugszinsen gem. § 247 BGB zum 1. Januar 2006 geändert wurde. Näheres dazu erfahren Sie über den Button „Zinssätze“ im Auswahlmenü auf der linken Seite oder über den nachstehenden Link: