Der für eine Treppe Verkehrssicherungspflichtige haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass das Treppengeländer zum Hinunterrutschen missbraucht wird. Hierbei handelt es sich um eine fern liegende bestimmungswidrige Benutzung. Die Verkehrssicherungspflicht zum Schutz von Kindern beschränkt sich in der Regel auf solche Gefahren, die ihnen verborgen bleiben oder denen sie aus anderen Gründen nicht ausweichen können. Deutlich erkennbare Gefahren, die vor sich selbst warnen, scheiden für eine Verkehrssicherung aus, wenn bei verständiger Beurteilung anzunehmen ist, dass der zu Schützende ihnen ausweichen kann.
(OLG Saarbrücken, Urteil v. 11.7.2007 – 4 U 126/06)
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