Eingeschränkte Zufahrtsmöglichkeit zum Gewerbegrundstück

VonHagen Döhl

Eingeschränkte Zufahrtsmöglichkeit zum Gewerbegrundstück

Ist die Zufahrt zu den Gewerberäumen durchgängig halbseitig durch ein Tor verschlossen, so dass der Mieter keine Zufahrt mit einem Fahrzeuganhänger hat, so liegt ein Mangel der Mietsache vor, da zur Nutzung der Mieträume – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung – die Zufahrt in voller Breite gehört. Trägt der Mieter nicht hinreichend konkret die Auswirkungen des halbgeschlossenen Hoftores auf seinem Geschäftsbetrieb (hier Verkauf von Motorradteilen) vor, kann eine konkrete Minderung der Miete wegen dieses Umstandes nicht festgestellt werden.
(Kammergericht, Urteil v. 6.7.2006 – 12 U 157/05)

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