Beim Skifahren gibt es keine Ausnahme von der Regel, dass der von oben kommende Fahrer seine Fahrspur so wählen muss, dass er vor ihm Fahrende nicht gefährdet. Aus einem Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 23.03.2006 geht hervor, dass der hintere Fahrer im Falle eines Zusammenstoßes die Alleinschuld trägt (Az.: 4 O 185/05).
In dem Fall fuhr ein ehemaliger Skirennläufer auf einer roten Piste am linken Rand Ski. Um in einen rechts abgehenden Weg einzubiegen, wechselte er über die Pistenmitte. Kurz vor dem Abbiegemanöver fuhr jedoch ein von oben kommender Fahrer mit 40 bis 50 Stundenkilometern in ihn hinein. Der Rennläufer wurde dabei so schwer verletzt, dass er fünf Tage auf der Intensivstation verbrachte und auf Grund der erlittenen Frakturen sodann vier Monate abwechselnd in ambulanter und stationärer Behandlung war. Als Folgeschäden trägt er eine tiefere linke Schulter, einen Rundrücken und Bewegungseinschränkungen davon. Seinen Beruf als Bauphysiker kann er nur noch eingeschränkt ausüben. Auch leistungsmäßiges Ski- und Orientierungslaufen sind ihm nicht mehr möglich. Die Haftpflichtversicherung des anderen Fahrers zahlte lediglich 15.000 Euro. Darum zog der Geschädigte vor Gericht.
Die Richter des Ravensburger LG gaben ihm Recht. Der Argumentation des Beklagten, der Skirennfahrer hätte sich vor der Überquerung der Piste umsehen müssen, folgte das Gericht nicht. Es verwies auf die Regeln des Internationalen Skiverbandes, die auf allen Skipisten weltweit gelten würden und mit einer Straßenverkehrsordnung vergleichbar seien. Entscheidend sei die Tatsache, dass der Beklagte dem Kläger nachgefolgt sei. Nach Regel Nummer drei des Skiverbandes müsse der hintere Fahrer Fahrspur und Geschwindigkeit so wählen, dass der vor ihm fahrende Fahrer nicht gefährdet werde.
Ein Blick nach oben oder rückwärts könne also schon deshalb nicht verlangt werden, weil der untere Fahrer dann die vor ihm Fahrenden nicht aufmerksam beobachten könne. Den Kläger treffe damit keinerlei Mitverschulden. Nach dem Urteil des LG muss der Beklagte 13.000 Euro Schadenersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 40.000 Euro zahlen. Zudem müsse er für alle künftig auftretenden Schäden des Klägers aufkommen.
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