Einem Grundstückseigentümer können Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gegen den Staat zustehen, wenn von ihm beantragte Eintragungen im Grundbuch erst mit erheblicher Verzögerung vorgenommen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem der zuständige Rechtspfleger über anderthalb Jahre gebraucht hatte, um die beantragten Eintragungen vorzunehmen (Urteil vom 11.01.2007, III ZR 302/05).
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