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VonHagen Döhl

Verbraucherzentrale Bundesverband fordert schärfere Sanktionen gegen unerwünschte Werbeanrufe

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert, dass Verträge, die durch unerlaubte Telefonwerbung angebahnt wurden, ohne schriftliche Bestätigung der Verbraucher ungültig sind. Die anstehende Reform des Wettbewerbsrechts biete die Chance zur Verankerung effektiver Maßnahmen. Bisher sehe die Bundesregierung jedoch nur ein bußgeldbewehrtes Verbot der Rufnummernunterdrückung sowie ein Bußgeld bei unerwünschten Werbeanrufen vor, heißt es in einer Mitteilung des Verbandes vom 31.08.2007.
Der Verband fordert eine gesetzliche Regelung, nach der ein Vertragsabschluss auf Grund eines unzulässigen Telefonanrufs nicht wirksam ist, sofern nicht der Verbraucher seine Willenserklärung in Textform bestätigt. Ferner soll ein uneingeschränktes Widerrufsrecht auch für den Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten gelten sowie bei Wett- und Lotteriedienstleistungen. Außerdem soll das Widerrufsrecht auch dann gültig sein, wenn mit der Dienstleistung bereits direkt im Anschluss an das Telefonat begonnen wurde, etwa der Telefontarif bereits unmittelbar im Anschluss an das Telefonat umgestellt wurde.
Zudem fordert der Bundesverband eine wirksame Gewinnabschöpfung. Bislang lasse sich die Abschöpfung zu Unrecht erzielter Gewinne nur durchsetzen, wenn Verbraucherverbände bewiesen, dass ein Unternehmen die Verbraucher vorsätzlich habe schädigen wollen. Diese hohe Hürde mache die Gewinnabschöpfung zum «Placebo-Paragrafen», sagte Gerd Billen, Vorstand des Bundesverbandes.
Nach einer vom vzbv in Auftrag gegebenen, repräsentativen forsa-Umfrage fühlen sich 86 Prozent der Bevölkerung durch Werbeanrufe belästigt. 98 Prozent sind der Meinung, dass Verträge, die auf Grund unerlaubter Telefonwerbung geschlossen werden, nicht beziehungsweise nur nach einer schriftlichen Bestätigung gültig sein sollen. 2006 wurden nach Angaben des Verbandes rund 300 Millionen Anrufe getätigt.
Der Umfrage zufolge bedienen sich vor allem Telekommunikationsunternehmen, Lotterien, Gewinnspielunternehmen und Zeitungen des Telefonmarketings und beauftragen zumeist Callcenter mit Werbeanrufen. Die Callcenter-Mitarbeiter sind nach einem Bericht von «Focus-Online» (02.09.2007) angehalten, «schlechte Verträge» mit Kunden abzuschließen. Nur dann gebe es Provision, sagte eine ehemalige Callcenter-Mitarbeiterin aus Leipzig dem Nachrichtenmagazin. Der Schriftsteller Günter Wallraff, der einige Zeit mit verdeckter Identität bei Callcentern tätig war, sprach von einem System, das «weitgehend auf Lug und Betrug» aufgebaut sei.

VonHagen Döhl

Stalking-Gesetz ist in Kraft getreten

Das Gesetz zum strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern ist seit dem 31.03.2007 in Kraft, nachdem es am Tag zuvor im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. Danach ist künftig die «Nachstellung» gemäß § 238 StGB strafbar, wenn dadurch die Lebensgestaltung des Stalking-Opfers schwerwiegend beeinträchtigt wird. Dem Täter droht dann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt.
Nach § 238 StGB macht sich wegen «Nachstellung» strafbar, wer «beharrlich die räumliche Nähe eines anderen Menschen aufsucht, unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, einen anderem mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder eine andere vergleichbare Handlung vornimmt».
Eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren sieht der neue § 238 Abs. 2 StGB für die Fälle des Stalking vor, in denen der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so muss der Täter nach Abs. 3 des neuen Straftatbestandes mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren rechnen. In den Fällen des § 238 Abs. 2 und 3 StGB wird die Tat auch ohne Antrag verfolgt.
Nach Angaben des Bundesjustizministeriums vom 30.03.2007 sieht das jetzt in Kraft getretene Gesetz neben der beschriebenen Änderung des StGB auch eine Änderung der StPO vor. Dort werde unter anderem der Haftgrund der Wiederholungsgefahr des § 112a StPO insoweit ergänzt, als in schwerwiegenden Fällen auch gegen gefährliche Stalking-Täter die Untersuchungshaft angeordnet werden könne, wenn schwere Straftaten gegen Leib und Leben zu befürchten seien.

VonHagen Döhl

BGH: Keine Billigkeitskontrolle für Strompreise nach § 315 BGB

Strompreise können nicht auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Eine Billigkeitsüberprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB scheide aus, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Denn § 315 BGB sei auf dem liberalisierten Strommarkt weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung komme nicht in Betracht, da es an einer einseitigen Preisbestimmung fehle, wenn die Preise sich nach den behördlich genehmigten allgemeinen Tarifen richteten. Auf dem freien Strommarkt sei darüber hinaus die Wahl des Stromanbieters frei, sodass auch eine analoge Anwendung des § 315 BGB aufgrund einer etwaigen Monopolstellung ausscheide (Urteil vom 28.03.2007, Az.: VIII ZR 144/06).

VonHagen Döhl

Regierung und Anwälte wollen elektronischen Rechtsverkehr weiter ausbauen

Bis zum Jahr 2010 sollen alle Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden flächendeckend die gesamte Kommunikation zwischen den Beteiligten elektronisch abwickeln können. Mit diesem Ziel präsentierten Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) und die Berliner Justizsenatorin Gisela von der Aue (SPD) zusammen mit Vertretern der Anwaltschaft und der Notare am 15.03.2007 auf der Fachmesse CeBIT ein 10-Punkte-Programm zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums hervor.

Ziel sei es, den gesamten Schriftverkehr im Rahmen eines Prozesses über einen «elektronischen Gerichtsbriefkasten» zu führen, so die Bundesrechtsanwaltskammer in einer Mitteilung vom 15.03.2007. Voraussetzung sei für die Anwälte eine Signaturkarte, die es ermögliche, elektronische Dokumente zu unterschreiben. Auch die Akteneinsicht könnte in Zukunft elektronisch erfolgen.

10-Punkte-Programm

Das Programm von Regierung und Anwaltschaft sieht im Detail folgende Maßnahmen vor:

1 Konzentration auf die elektronische Abwicklung von Akteneinsicht, Kostenfestsetzungsbeschlüssen, Prozesskosten- und Beratungshilfeabrechnungen sowie den elektronischen Abruf aus Registern

2 Stärkere Berücksichtigung des elektronischen Rechtsverkehrs in Aus- und Fortbildung

3 Ausbau des Justizportals www.justiz.de zu einem zentralen Portal für den elektronischen Rechtsverkehr in Deutschland

4 Verwirklichung eines zentralen elektronischen Gerichtsbriefkastens zur rechtsverbindlichen Kommunikation mit allen am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmenden Justizeinrichtungen

5 Weitgehende Standardisierung von Datenaustauschformaten

6 Anwenderfreundliche Gestaltung der technischen Rahmenbedingungen für den elektronischen Rechtsverkehr, hierzu gehört auch die elektronische Signatur

7 Effizientere Gestaltung der Verfahrensabläufe, insbesondere durch Verzicht auf das Erfordernis der Beifügung anspruchsbegründender Unterlagen, beispielsweise im Zwangsvollstreckungsverfahren

8 Beschleunigung der Verfahrensabläufe durch elektronische Bearbeitung laufender Vorgänge in den Gerichten, Behörden und bei den Rechtsanwälten und Notaren

9 Ermöglichung elektronischer Lastschrifteinzugsermächtigungen zur Leistung von Gerichtskostenvorschüssen

10 Prüfung der Möglichkeiten zur Einführung eines bundesweit einheitlichen finanziellen Anreizsystems für Nutzer des elektronischen Rechtsverkehrs

VonHagen Döhl

Offenlegungspflicht für Banken bei Anlageprodukten

Banken werden ab sofort ihre Beratungsgespräche ändern müssen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, das am 5. 3.2007 bekannt wurde. Darin verlangen die Richter, dass Kreditinstitute ihren Kunden die Provisionen offenlegen, die sie bei der Vermittlung von Anlageprodukten erhalten.
Sonst können die Kunden Anspruch auf Schadensersatz haben.
In dem Fall hatte eine Bank ihrer Kundin konzerneigene Aktienfonds empfohlen. Sie klärte die Anlegerin zwar darüber auf, dass sie dafür Ausgabeaufschläge zwischen drei und fünf Prozent kassiert.

Was die Kundin aber nicht erfuhr: Die Fondsgesellschaft zahlte der Bank darüber hinaus einen Teil der Verwaltungsgebühren (sogenannte Kickback-Zahlungen). Nach großen Kursverlusten verlangte die Anlegerin ihr Geld zurück – Zug um Zug gegen Rückgabe der Fondsanteile. Der BGH gab ihr recht.

Die Bank müsse „darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen“ von der Fondsgesellschaft erhalte, entschieden die Richter.

Der Kunde müsse über den Interessenkonflikt aufgeklärt werden. Erst so werde er „in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen“, heißt es in dem Urteil (Aktenzeichen: XI ZR 56/05).

VonHagen Döhl

Langzeitarbeitslose haben keinen Anspruch auf Übernahme der Tilgungsraten zum Kauf von Wohneigentum

Zu den angemessenen Leistungen für die Unterkunft, auf die hilfebedürftige Langzeitarbeitslose Anspruch haben, gehört nicht die Übernahme von Tilgungsraten für Darlehen, die dem Aufbau von Wohneigentum dienen. Dies hat das Hessische Landessozialgericht mit einem am 05.03.2007 bekannt gegebenen Beschluss entschieden (LSG Hessen Az.: L 7 AS 225/06 ).

VonHagen Döhl

Sächsische Staatsregierung plant Einschränkung der Bürgernähe bei Arbeitsgerichten – auch Hoyerswerda betroffen

Die sächsischen Arbeitsgerichte arbeiten seit vielen Jahren sehr bürgernah.
So hält das sächsische Landesarbeitsgericht gegenwärtig seine Verhandlungstage unter anderem auch in Bautzen ab, die dritte Kammer des Arbeitsgerichtes Bautzen führt Güteverhandlungen und Kammerverhandlungen in Hoyerswerda durch, während die Außenkammern des Arbeitsgerichtes Bautzen Verhandlungstage in Weißwasser abhalten.
Diese Verfahrensweise halten wir nicht nur für richtig und bürgernah, sondern auch für wirtschaftlich und umweltpolitisch effizient. Natürlich ist die bisherige Regelung nicht zuletzt auch anwaltsfreundlich und wird daher umso mehr auch von uns außerordentlich geschätzt.

Grundlage dafür ist eine sächsische Verwaltungsvorschrift. Die sächsische Staatsregierung plant die Änderung bzw. Aufhebung dieser Vorschrift. Damit könnten diese auswärtigen Verhandlungstage nicht mehr stattfinden.

Am Beispiel der von der dritten Kammer des Arbeitsgerichtes Bautzen in Hoyerswerda abgehaltenen Verhandlungstage wird deutlich, wie vorteilhaft die bisherige Praxis ist:

Die dritte Kammer verhandelt die Güte- und Kammertermine überwiegend mittwochs und freitags im Gebäude des Amtsgerichtes Hoyerswerda. Würden diese Verhandlungen regelmäßig nicht in Hoyerswerda, sondern in Bautzen stattzufinden, müsste die Parteien sowie deren prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte jeweils zu den Verhandlungen nach Bautzen anreisen. Da die dritte Kammer nach der Geschäftsverteilung überwiegend für diejenigen Verfahren zuständig ist, in denen die beklagte Partei ihren Sitz im Bezirk des Amtsgerichtes Hoyerswerda hat, beziehungsweise dann, wenn Erfüllungsort der streitgegenständlichen Leistung das Gebiet ist, in dem auch das Amtsgericht Hoyerswerda zuständig wäre, stammen die Parteien -und zumeist auch die von diesen beauftragten Rechtsanwälte – regelmäßig aus Hoyerswerda oder der Umgebung. Im ungünstigsten Fall müssten daher die Klagepartei, die beklagte Partei, der klägerische Prozessbevollmächtigte und der Prozessvertreter der beklagten Partei von Hoyerswerda nach Bautzen anreisen. Würden noch weitere Parteien am Rechtsstreit beteiligt sein (zusätzliche Beklagte, Streitverkündungsempfänger usw.) würde sich die Zahl der Reisenden noch erhöhen. Hinzukommt der Reiseaufwand für Zeugen und sonstige Beteiligte, die an der mündlichen Verhandlung in irgendeiner Weise teilnehmen. Die gegebenenfalls interessierte Öffentlichkeit bleibt dabei sogar noch außer Betracht. Die für die Kammerverhandlungen hinzuzuziehenden ehrenamtlichen Richter stammen nicht selten ebenfalls aus Hoyerswerda – jedenfalls dann, wenn die dritte Kammer verhandelt.

Mit der „Abschaffung“ der auswärtigen Verhandlungstage würden all diese Vorteile für die Rechtssuchenden, die Verfahrensbeteiligten und die Rechtsanwälte entfallen und sich in`s Gegenteil verkehren.
Wir haben uns daher mit je einem Schreiben an die Sächsische Staatsregierung und das Justizministerium gewandt.
Alle Kollegen, Mandanten und Bürger rufen wir hiermit auf, sich uns anzuschließen und gegen den Verlust an Bürgernähe und Effizienz zu intervenieren.

Unsere Schreiben können wie folgt im Internet abgerufen werden:

www.paragraf.info/dokumente/brief_SReg.pdf

www.paragraf.info/dokumente/brief_SMfJ.pdf

Es ist ausdrücklich erlaubt, Textpassagen daraus zu verwenden.

Rechtsanwälte
Döhl & Kollegen

Hagen Döhl
Rechtsanwalt und
Fachanwalt f. Arbeitsrecht

VonHagen Döhl

Pflichten des Anlageberaters bei geschlossenen Immobilienfonds

Der Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist.
(Urteil vom 18.01.2007, Az: III ZR 44/06)

VonHagen Döhl

Justizministerin will Schutz bei Kontopfändungen verbessern

Die Bundesregierung will das Sperren von Geldkonten bei Pfändungen erschweren und Schuldnern ermöglichen, leichter über einen Teil ihrer Guthaben weiter zu verfügen. Justizministerin Brigitte Zypries plant, dass Kreditinstitute automatisch einen pfändungsfreien Grundbetrag von 985,15 Euro berücksichtigen. Daraus könnten weiter Überweisungen, Daueraufträge oder Barabhebungen getätigt werden, sagte Zypries am 21.02.2007 bei der Vorlage eines Gesetzentwurfs für einen besseren Schutz bei Kontopfändungen. Um einen automatischen Pfändungsschutz zu erhalten, müsste ein Kunde demnach sein Girokonto kostenlos in ein «P-Konto» (Pfändungsschutzkonto) umwandeln lassen.
Derzeit werden nach Angaben des Justizministeriums monatlich 350.000 bis 370.000 Konten gepfändet. Schuldner können dann nicht mehr über ihre Guthaben verfügen. Für einen Pfändungsschutz ist ein Gerichtsentscheid erforderlich. Erschwert wird der Schutz auch dadurch, dass er für Löhne und Gehälter anders ausgestaltet ist als für Sozialleistungen wie Renten oder Arbeitslosengeld. Künftig sollen die Banken für alle Einkünfte automatisch den Freibetrag gewähren. So würden auch Selbstständige erfasst. Der pfändungsfreie Betrag kann zudem wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten erhöht werden.
Zypries stuft den automatischen Pfändungsschutz als ein gutes Projekt ein. Bei Wahrung der Gläubigerinteressen verblieben Schuldnern dann ohne aufwändiges und bürokratisches Verfahren die für den Lebensunterhalt nötigen Mittel. Kündigungen von Girokonten wegen des Zugriffs von Gläubigern werde es nur noch in Ausnahmen geben. Eine generelle Kontoumwandlung in ein «P-Konto» ohne Antrag lehnte Zypries als zu großen Eingriff ab. Es sollte zudem nicht gleich von vornherein von Missbrauch ausgegangen werden, indem jemand durch mehrere «P-Konten» ein höherer Pfändungsschutz erlange.

VonHagen Döhl

Bundesrat verabschiedet Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft

Die Rechtsanwaltskammern sind künftig originär für alle im Zusammenhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft stehenden Aufgaben zuständig. Der Bundesrat stimmte am 16.02.2007 einer dahingehenden Gesetzesinitiative zu. Ein öffentlich zugängliches elektronisches Register bei den jeweiligen Rechtsanwaltskammern ersetzt die bisher bei den Gerichten geführten Anwaltslisten. Dies geht aus einer Pressemeldung des Bundesrats hervor.
Alle in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte werden zentral in einem Verzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer erfasst. Aufgehoben wird die Lokalisation der Anwälte bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Auch die fünfjährige Wartezeit zur Zulassung beim Oberlandesgericht und die Singularzulassung beim Bundesgerichtshof entfallen.