Zu den angemessenen Leistungen für die Unterkunft, auf die hilfebedürftige Langzeitarbeitslose Anspruch haben, gehört nicht die Übernahme von Tilgungsraten für Darlehen, die dem Aufbau von Wohneigentum dienen. Dies hat das Hessische Landessozialgericht mit einem am 05.03.2007 bekannt gegebenen Beschluss entschieden (LSG Hessen Az.: L 7 AS 225/06 ).
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