Barunterhaltspflicht trotz über das übliche Maß hinausgehender Kinderbetreuung

VonHagen Döhl

Barunterhaltspflicht trotz über das übliche Maß hinausgehender Kinderbetreuung

Ein Vater, dessen Anteil an der Betreuung seiner Kinder etwa ein Drittel beträgt, ist dennoch allein zum Barunterhalt verpflichtet, während die Mutter ihre Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung der Kinder erfüllt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Zwar werde das Umgangsrecht bei einem solchen Betreuungsanteil über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen. Die zeitliche Komponente der vom Vater übernommenen Betreuung indiziere aber dennoch, dass die Hauptverantwortung für die Kinder bei der Mutter liege. Dies rechtfertige es, den Barunterhalt allein nach dem Einkommen des Vaters zu bemessen (BGH Urteil vom 28.02.2007, Az.: XII ZR 161/04).

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