Offenlegungspflicht für Banken bei Anlageprodukten

VonHagen Döhl

Offenlegungspflicht für Banken bei Anlageprodukten

Banken werden ab sofort ihre Beratungsgespräche ändern müssen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, das am 5. 3.2007 bekannt wurde. Darin verlangen die Richter, dass Kreditinstitute ihren Kunden die Provisionen offenlegen, die sie bei der Vermittlung von Anlageprodukten erhalten.
Sonst können die Kunden Anspruch auf Schadensersatz haben.
In dem Fall hatte eine Bank ihrer Kundin konzerneigene Aktienfonds empfohlen. Sie klärte die Anlegerin zwar darüber auf, dass sie dafür Ausgabeaufschläge zwischen drei und fünf Prozent kassiert.

Was die Kundin aber nicht erfuhr: Die Fondsgesellschaft zahlte der Bank darüber hinaus einen Teil der Verwaltungsgebühren (sogenannte Kickback-Zahlungen). Nach großen Kursverlusten verlangte die Anlegerin ihr Geld zurück – Zug um Zug gegen Rückgabe der Fondsanteile. Der BGH gab ihr recht.

Die Bank müsse „darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen“ von der Fondsgesellschaft erhalte, entschieden die Richter.

Der Kunde müsse über den Interessenkonflikt aufgeklärt werden. Erst so werde er „in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen“, heißt es in dem Urteil (Aktenzeichen: XI ZR 56/05).

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