Fahren ohne Schuhe

VonHagen Döhl

Fahren ohne Schuhe

Das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Schuhe oder mit hierfür ungeeignetem Schuhwerk erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO. Allerdings können in diesen Fällen Ordnungswidrigkeiten nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO oder § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i.V.m. den Unfallverhütungsvorschriften „Fahrzeuge“ in Betracht kommen.
(OLG Bamberg, Beschluss v. 15.11.2006 – 2 Ss OWi 577/06)

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