Pflichten des Anlageberaters bei geschlossenen Immobilienfonds

VonHagen Döhl

Pflichten des Anlageberaters bei geschlossenen Immobilienfonds

Der Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist.
(Urteil vom 18.01.2007, Az: III ZR 44/06)

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