Stalking-Gesetz ist in Kraft getreten

VonHagen Döhl

Stalking-Gesetz ist in Kraft getreten

Das Gesetz zum strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern ist seit dem 31.03.2007 in Kraft, nachdem es am Tag zuvor im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. Danach ist künftig die «Nachstellung» gemäß § 238 StGB strafbar, wenn dadurch die Lebensgestaltung des Stalking-Opfers schwerwiegend beeinträchtigt wird. Dem Täter droht dann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt.
Nach § 238 StGB macht sich wegen «Nachstellung» strafbar, wer «beharrlich die räumliche Nähe eines anderen Menschen aufsucht, unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, einen anderem mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder eine andere vergleichbare Handlung vornimmt».
Eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren sieht der neue § 238 Abs. 2 StGB für die Fälle des Stalking vor, in denen der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so muss der Täter nach Abs. 3 des neuen Straftatbestandes mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren rechnen. In den Fällen des § 238 Abs. 2 und 3 StGB wird die Tat auch ohne Antrag verfolgt.
Nach Angaben des Bundesjustizministeriums vom 30.03.2007 sieht das jetzt in Kraft getretene Gesetz neben der beschriebenen Änderung des StGB auch eine Änderung der StPO vor. Dort werde unter anderem der Haftgrund der Wiederholungsgefahr des § 112a StPO insoweit ergänzt, als in schwerwiegenden Fällen auch gegen gefährliche Stalking-Täter die Untersuchungshaft angeordnet werden könne, wenn schwere Straftaten gegen Leib und Leben zu befürchten seien.

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