Kategorien-Archiv Landwirtschaftsrecht

VonHagen Döhl

Rückübertragung der Milchreferenzmenge bei Beendigung des Pachtverhältnisses

Dem Verpächter darf eine – flächengebundene oder flächenlose – Milchreferenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses nur dann zurückübertragen werden, wenn er aktiver Milcherzeuger ist oder dies unmittelbar nach der Rückübertragung wird.
(BGH, Urteil v. 11.7.2003 – 5 ZR 276/02)

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Bäckerei im Dorfgebiet, Tierhaltung in der Nachbarschaft

1. Wer in einem Dorfgebiet eine Bäckerei betreibt, muss grundsätzlich damit rechnen und sich hierauf auch einrichten, dass bestehende, für landwirtschaftliche Tierhaltung geeignete Gebäude ihrem Nutzungszweck wieder zugeführt werden.
2. In einem faktischen Dorfgebiet kann der mit Unterdrucklüftung betriebene Schweinestall eines landwirtschaftlichen Betriebes in 20 m Entfernung zu einer Bäckerei bauplanungsrechtlich zulässig sein.
3. Bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung der Backwaren einer in einem Dorfgebiet gelegenen Bäckerei durch Schweinegeruch, ist die Schweinehaltung der Bäckerei gegenüber jedenfalls dann nicht rücksichtslos, wenn dem Bäcker eigene Maßnahmen zur Abwehr etwaiger Beeinträchtigungen zumutbar sind.
(OVG NRW, Entscheidung vom 25.6.2003 – 7 A 4042/00)

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Siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht

Siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht bei mehreren, eine Einheit bildenden Grundstücken
BGH, Beschluss vom 7.11.2002 – BLw 24/02
Die Entscheidung finden Sie im Volltext über den folgenden Link:

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Antragsbefugnis, Bodenordnungsverfahren, Baulichkeiteneigentum

1. Eine Antragsbefugnis für ein Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG kann weder aus § 296 ZGB-DDR („Baulichkeiteneigentum“) noch aus einer entsprechenden Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG (Nebengebäude eines Eigenheimes) hergeleitet werden.

2. In das Verfahrensgebiet für ein Bodenordnungsverfahren können auch solche Grundstücke einbezogen werden, die zwar für sich die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG nicht erfüllen, ohne die aber eine sinnvolle Lösung des zu Grunde liegenden sachenrechtlichen Konflikts nicht zu erreichen wäre. Hierzu zählen auch Grundstücke mit Eigenheim-Nebengebäuden, die mit Billigung staatlicher Stellen errichtet worden sind.

(BverwG, Urteil vom 29.7.2002 – 9 C 1.02 – (28/03) – LwAnpG §§ 53 Abs. 1, 63 Abs. 2, 64, FlurbG § 7 Abs. 1, SachenRBerG § 5 Abs. 2,ZGB-DDR § 296

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Klagebefugnis im Bodenordnungsverfahren

1. Dem Kläger eines Grundstückes fehlen bis zum Eigentumsübergang, die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis für die Anfechtung der Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens. Dies gilt auch dann, wenn zu seinen Gunsten bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist.

2. Wenn durch Bescheide nach dem Vermögenszuordnungsgesetz festgestellt worden ist, dass an baulichen Anlagen Gebäudeeigentum entstanden ist und dieses einer als Rechtsnachfolgerin einer früheren LPG auftretenden Gesellschaft zusteht, ist von der Befugnis der Gesellschaft auszugehen, als Gebäudeeigentümerin die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens zu beantragen. Dies gilt bis zur Aufhebung oder Änderung der VZOG-Bescheide auch dann, wenn inzwischen festgestellt worden ist, dass die fragliche Gesellschaft nicht aus einer formwechselnden Umwandlung oder Teilung der LPG hervorgegangen und damit nicht Rechtsnachfolgerin der LPG geworden ist.
(OVG Thüringen, Urteil vom 5.6.2002 – 7 F 950/00)

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Mastschweinehaltung auf Vollspaltenböden (Tierschutz)

1. Eine Mastschweinehaltung auf Betonvollspaltböden ist nach § 2 Tierschutzgesetz nicht grundsätzlich unzulässig, solange dies nicht durch Rechtsverordnung bestimmt ist.
2. Vor In-Kraft-Treten einer Bundesrechtsverordnung sind die Länder nicht befugt, verbindliche inhaltliche Anforderungen an die Schweinehaltung durch Runderlass festzulegen.
3. Es bestehen keine gefestigten wissenschaftlichen Erkenntnisse, nach denen Schweine in einem Stall, der höheren Anforderungen an den Tierschutz genügt, als die im Jahr 2001 überarbeitete Richtlinie 91/630/EWG vorschreibt, nicht verhaltensgerecht untergebracht werden.
(VG Münden, Urteil vom 11.12.2002 – 11 K 1511/01)

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Kostenvorschusspflicht im Verfahren nach § 65 LwAnpG

Im Verfahren nach § 65 LwAnpG als echtem Streitverfahren nach dem LwVG darf das Gericht von den Beteiligten einen Kostenvorschuss für die Erhebung eines Sachverständigengutachtens anfordern, dem die Darlegung der unter Beweis dargestellten Umstände obliegt.
(OLG Brandenburg, Beschluss v. 6.2.2001 – 5 W (Lw) 170/00)

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Landwirtschaftsanpassungsrecht, Einleitung des Bodenordnungsverfahrens, Gebäudeeigentum/Antragsbefugnis, Umwandlung einer LPG in eine GmbH & Co. KG, Konstitutive Wirkung der Registereintragung, Wahrung der Kontinuität bei Umwandlung, Mitglieder verdrängen

OVG Brandenburg, 8. Senat, Urt. v. 21. 3.2002 – 8 D 22/99.G – (08/02) –

Zum Sachverhalt:
Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks 39. In den 50er Jahren wurde diese Fläche zunächst in das Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde W. und ab 1955 in Rechtsträgerschaft der LPG F. übertragen. Diese LPG bzw. ihre Rechtsnachfolger errichteten auf den Flächen ab den 60er Jahren eine aus mehreren Ställen und Nebengebäuden bestehende Schweinemastanlage. Durch Zusammenschluss mit anderen LPGs ist letztlich die LPG S. entstanden. Die LPG S. wurde ihrerseits in die Agronomia Agrarproduktions GmbH & Co. S. – die Beigeladene – umgewandelt und gemäß Antrag vom 12.12.1991 am 24. 6.1992 in das Register eingetragen.
Die Beigeladene stellte am 18.11.1996 einen Antrag auf Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum hinsichtlich der Fläche. Der Beklagte ordnete daraufhin die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens für das Flurstück an.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch und gegen dessen Abweisung Klage ein, welche er im Wesentlichen darauf stützte, das die Beigeladene nicht Gebäudeeigentümerin der aufstehenden Stallanlage geworden sei.

Aus den Gründen:
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat zu Recht auf Antrag der Beigeladenen die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens für das Flurstück 39 angeordnet. …
Mehr dazu erfahren Sie über den nachstehenden Link.

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Zur Kündigung von Pflugtauschverträgen

1 Haben die Parteien einer Flächentauschvereinbarung (Pflugtausch) nichts anderes vereinbart, so kann der Tauschvertrag in der Regel zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres gekündigt werden.

2 Eine Kündigung – d.h. eine einseitige Loslösung vom Vertrag – kommt aber nur für den gesamten Tauschvertrag in Betracht. Ein Herauslösen oder Austauschen einzelner Flurstücke gegen den Willen des Tauschpartners ist nicht möglich, es sei denn, ein Teilkündigungsrecht wäre vertraglich vorgesehen.
(OLG Baumburg, Urteil v. 13.12.2001 – 2 U (Lw) 19/01 – AG Magdeburg)

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Ausschluss des nicht von Amts wegen durchzuführenden Bodenordnungsverfahrens nach dem LwAnpG

1. Die Einleitung des nicht von Amts wegen durchzuführenden Bodenordnungsverfahrens nach dem LwAnpG ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Beteiligten in Ausübung der ihnen zustehenden Dispositionsmaxime im Rahmen eines zivilrechtlichen Prozessvergleichs Regelungen ihrer Rechtsbeziehungen in Bezug auf ein Flurgrundstück getroffen haben, nach denen BGB-konforme Rechtsverhältnisse bestehen (werden).

2. Die Restnutzungsdauer einer im gesonderten Gebäudeeigentum stehenden Stellanlage hat keinen Einfluss auf die Befugnis zur Einteilung eines Bodenordnungsverfahrens (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschl. v. 21. 7.1999 – 8 B 73/99 – RdL 1999, 273; OVG Weimar, VIZ 2001, 155).

3. Zum Entstehen von gesondertem Gebäudeeigentum gemäß § 13 LPGG-59/§ 27 LPGG-82 in Angrenzung zu Ausbaumaßnahmen (im Anschluss an BverwG, Urt. v. 26. 8.1999 – 3 C 26.98 – in RdL 1999, 318 ff.; des Senats v. 25. 1.2001 – 8 bD 6/99.G – in VIZ 2001, 388 = ZOV 2001, 203).

4. Zur Einbringung von Wirtschaftsgebäuden in eine LPG und der Entstehung von genossenschaftlichem Eigentum.

5. Zu den Eigentumsverhältnissen bei Umbauten.

(OVG Brandenburg, 8. Senat, Urt. v. 21. 3.2002 – 8 D 2/00.G – [07/02])