1. Eine Mastschweinehaltung auf Betonvollspaltböden ist nach § 2 Tierschutzgesetz nicht grundsätzlich unzulässig, solange dies nicht durch Rechtsverordnung bestimmt ist.
2. Vor In-Kraft-Treten einer Bundesrechtsverordnung sind die Länder nicht befugt, verbindliche inhaltliche Anforderungen an die Schweinehaltung durch Runderlass festzulegen.
3. Es bestehen keine gefestigten wissenschaftlichen Erkenntnisse, nach denen Schweine in einem Stall, der höheren Anforderungen an den Tierschutz genügt, als die im Jahr 2001 überarbeitete Richtlinie 91/630/EWG vorschreibt, nicht verhaltensgerecht untergebracht werden.
(VG Münden, Urteil vom 11.12.2002 – 11 K 1511/01)
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