OVG Brandenburg, 8. Senat, Urt. v. 21. 3.2002 – 8 D 22/99.G – (08/02) –
Zum Sachverhalt:
Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks 39. In den 50er Jahren wurde diese Fläche zunächst in das Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde W. und ab 1955 in Rechtsträgerschaft der LPG F. übertragen. Diese LPG bzw. ihre Rechtsnachfolger errichteten auf den Flächen ab den 60er Jahren eine aus mehreren Ställen und Nebengebäuden bestehende Schweinemastanlage. Durch Zusammenschluss mit anderen LPGs ist letztlich die LPG S. entstanden. Die LPG S. wurde ihrerseits in die Agronomia Agrarproduktions GmbH & Co. S. – die Beigeladene – umgewandelt und gemäß Antrag vom 12.12.1991 am 24. 6.1992 in das Register eingetragen.
Die Beigeladene stellte am 18.11.1996 einen Antrag auf Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum hinsichtlich der Fläche. Der Beklagte ordnete daraufhin die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens für das Flurstück an.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch und gegen dessen Abweisung Klage ein, welche er im Wesentlichen darauf stützte, das die Beigeladene nicht Gebäudeeigentümerin der aufstehenden Stallanlage geworden sei.
Aus den Gründen:
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat zu Recht auf Antrag der Beigeladenen die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens für das Flurstück 39 angeordnet. …
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