Klagebefugnis im Bodenordnungsverfahren

VonHagen Döhl

Klagebefugnis im Bodenordnungsverfahren

1. Dem Kläger eines Grundstückes fehlen bis zum Eigentumsübergang, die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis für die Anfechtung der Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens. Dies gilt auch dann, wenn zu seinen Gunsten bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist.

2. Wenn durch Bescheide nach dem Vermögenszuordnungsgesetz festgestellt worden ist, dass an baulichen Anlagen Gebäudeeigentum entstanden ist und dieses einer als Rechtsnachfolgerin einer früheren LPG auftretenden Gesellschaft zusteht, ist von der Befugnis der Gesellschaft auszugehen, als Gebäudeeigentümerin die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens zu beantragen. Dies gilt bis zur Aufhebung oder Änderung der VZOG-Bescheide auch dann, wenn inzwischen festgestellt worden ist, dass die fragliche Gesellschaft nicht aus einer formwechselnden Umwandlung oder Teilung der LPG hervorgegangen und damit nicht Rechtsnachfolgerin der LPG geworden ist.
(OVG Thüringen, Urteil vom 5.6.2002 – 7 F 950/00)

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