Ausschluss des nicht von Amts wegen durchzuführenden Bodenordnungsverfahrens nach dem LwAnpG

VonHagen Döhl

Ausschluss des nicht von Amts wegen durchzuführenden Bodenordnungsverfahrens nach dem LwAnpG

1. Die Einleitung des nicht von Amts wegen durchzuführenden Bodenordnungsverfahrens nach dem LwAnpG ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Beteiligten in Ausübung der ihnen zustehenden Dispositionsmaxime im Rahmen eines zivilrechtlichen Prozessvergleichs Regelungen ihrer Rechtsbeziehungen in Bezug auf ein Flurgrundstück getroffen haben, nach denen BGB-konforme Rechtsverhältnisse bestehen (werden).

2. Die Restnutzungsdauer einer im gesonderten Gebäudeeigentum stehenden Stellanlage hat keinen Einfluss auf die Befugnis zur Einteilung eines Bodenordnungsverfahrens (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschl. v. 21. 7.1999 – 8 B 73/99 – RdL 1999, 273; OVG Weimar, VIZ 2001, 155).

3. Zum Entstehen von gesondertem Gebäudeeigentum gemäß § 13 LPGG-59/§ 27 LPGG-82 in Angrenzung zu Ausbaumaßnahmen (im Anschluss an BverwG, Urt. v. 26. 8.1999 – 3 C 26.98 – in RdL 1999, 318 ff.; des Senats v. 25. 1.2001 – 8 bD 6/99.G – in VIZ 2001, 388 = ZOV 2001, 203).

4. Zur Einbringung von Wirtschaftsgebäuden in eine LPG und der Entstehung von genossenschaftlichem Eigentum.

5. Zu den Eigentumsverhältnissen bei Umbauten.

(OVG Brandenburg, 8. Senat, Urt. v. 21. 3.2002 – 8 D 2/00.G – [07/02])

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