Antragsbefugnis, Bodenordnungsverfahren, Baulichkeiteneigentum

VonHagen Döhl

Antragsbefugnis, Bodenordnungsverfahren, Baulichkeiteneigentum

1. Eine Antragsbefugnis für ein Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG kann weder aus § 296 ZGB-DDR („Baulichkeiteneigentum“) noch aus einer entsprechenden Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG (Nebengebäude eines Eigenheimes) hergeleitet werden.

2. In das Verfahrensgebiet für ein Bodenordnungsverfahren können auch solche Grundstücke einbezogen werden, die zwar für sich die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG nicht erfüllen, ohne die aber eine sinnvolle Lösung des zu Grunde liegenden sachenrechtlichen Konflikts nicht zu erreichen wäre. Hierzu zählen auch Grundstücke mit Eigenheim-Nebengebäuden, die mit Billigung staatlicher Stellen errichtet worden sind.

(BverwG, Urteil vom 29.7.2002 – 9 C 1.02 – (28/03) – LwAnpG §§ 53 Abs. 1, 63 Abs. 2, 64, FlurbG § 7 Abs. 1, SachenRBerG § 5 Abs. 2,ZGB-DDR § 296

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