Auch ein nach gewisser Fahrzeit festgestellter Blut-Alkohol-Wert von „nur“ 0,46 Promille kann bei einem Busfahrer, der mit diesem Promille-Wert Personen im öffentlichen Nahverkehr transportiert, die außerordentliche Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung rechtfertigen.
(LAG Nürnberg, Urteil vom 17.12.2002 – 6 Sa 480/01)
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