Kategorien-Archiv Grundstücke / Immobilien

VonHagen Döhl

Errichtung eines Wohngebäudes durch einen VEB für seine Mitarbeiter

Die Errichtung eines Wohngebäudes durch einen VEB für seine Mitarbeiter ohne Regelung der Eigentumsverhältnisse an dem Baugrundstück oder vertragliche Regelung der Bebauung führt gem. §§ 3 Abs. 2, 4 Nr. 3, 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b, 9 Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG zur Berechtigung des Nutzers nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.
(BGH Urteil vom 05.12.2003, Az: V ZR 157/03)

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Fusionen von Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften in den neuen Ländern (Grunderwerbsteuerbefreiung)

Wohnungsunternehmen und -genossenschaften in den neuen Ländern haben vielfach keine betriebswirtschaftlich tragfähige Unternehmensgröße. Bei Fusionen, die in vielen Regionen sinnvoll wären, fällt Grunderwerbsteuer in erheblicher Höhe an. Viele Gesellschaften oder Genossenschaften können nicht das dafür notwendige Kapital aufbringen.
Deshalb hat der Bundestag am 11. Dezember 2003 in abschließender Lesung zugestimmt, die Grunderwerbsteuer bei Fusionen von Wohnungsunternehmen in den neuen Ländern zeitlich befristet vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni
2006 aufzuheben. Das ist ein wichtiger Beitrag zum Erfolg des Programms Stadtumbau. Der Stadtumbau wird nur gelingen, wenn sich die ostdeutschen Wohnungsunternehmen tatkräftig daran beteiligen. Viele Wohnungsunternehmen
befinden sich in einer wirtschaftlich schwierigen Situation und können die aktuellen Anforderungen nicht alleine leisten.
Durch die Befreiung von der Grunderwerbssteuer bei Fusionen erhalten diese Wohnungsunternehmen eine wichtige Hilfe.

Quelle: PM Bundesregierung

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Kürzung der Eigenheimzulage

Ab dem 1.1.2004 wird die Eigenheimzulage gekürzt – um 30 Prozent des bisherigen Fördervolumens. Für alle, die nach dem 31. Dezember 2003 Wohneigentum bauen oder erwerben, gelten folgende Regelungen:

· Neubauten und Bestandserwerb werden einheitlich geregelt. Ausbauten und Erweiterungen werden nicht mehr gefördert.
· Der Fördergrundbetrag beträgt 1.250 Euro im Jahr über einen Zeitraum von 8 Jahren. Für jedes Kind gibt es 800 Euro zusätzlich.
· Neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes und des Grundstückes werden auch Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen begünstigt, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden.
· Die Einkommensgrenzen wird auf 70.000 Euro für Alleinstehende und 140.000 Euro für Verheiratete abgesenkt. Für jedes Kind erhöht sich diese Grenze um 30.000 Euro.

Quelle: PM Bundesregierung

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Arglistiges Verschweigen von Mängeln beim Hauskauf durch den Verkäufer

Anerkanntermaßen muss der Verkäufer Feuchtigkeitsschäden, die an dem Hausanwesen aufgetreten sind, ungefragt offenbaren, und zwar auch dann, wenn ein bereits erfolgter Sanierungsversuch zweifelhaft erscheint oder der Verkäufer zumindest mit dem Auftreten von Feuchtigkeitsschäden rechnet, also einen bloßen Verdacht hat. Die Verletzung einer entsprechenden Offenbarungspflicht setzt also voraus, dass es sich um Feuchtigkeitsschäden handelt, die dem Verkäufer bekannt waren bzw. mit denen er zumindest rechnete (s.o.). Dass dem Beklagten die von den Klägern geltend gemachten Feuchtigkeitsschäden bekannt gewesen sind oder er mit solchen gerechnet hat, müssen die Kläger darlegen und beweisen.
(Saarländisches OLG Urteil v. 9.9.2003 -7 U 126/03- BGB § 463)

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Leitungsrechte Kabel/Leitungen Medienrecht

§ 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG verpflichtet den Eigentümer nicht, in einem Gebäude auf seinem Grundstück Kabelanlagen zu dulden, die dort von einem Netzbetreiber installiert sind und allein der Versorgung der Bewohner mit Programmangeboten dienen.
(BGH – 26.9.2003 V ZR 51/03)

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Vermittlungsprovision

Der als Wohnungsvermittler tätigen juristischen Person steht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 WoVermittG ein Anspruch auf die Vermittlungsprovision nicht zu, wenn eine an ihr rechtlich oder wirtschaftlich beteiligte (natürliche oder juristische) Person Eigentümerin (im Rechtssinne) der vermittelten Wohnung ist; auf „wirtschaftliches Eigentum“ kommt es nicht an.(WoVermittG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2)
(BGH – 23.10.2003 III ZR 41/03)

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Überbauung der Grundstücksgrenze

Bösgläubig handelt, wer im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht, ggf. durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs, darüber vergewissert, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreitet.
(BGH 19.9.2003 V ZR 360/02)

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Zerstörung der Abwasserleitung durch Bäume eines benachbarten Grundstücks

Wer auf seinem Grundstück Bäume anpflanzt, deren Wurzeln in die Abwasserleitung eines benachbarten Grundstücks eindringen und dieselbe verstopfen, beeinträchtigt das Eigentum des Grundstücksnachbarn. Er ist deshalb gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Beseitigung verpflichtet. Beseitigt der Grundstücksnachbar die Störung seines Eigentums selbst, so wird der Störer von der ihm obliegenden Verpflichtung befreit. Er ist dadurch in sonstiger Weise i.S.v. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bereichert und hat den Wert dieser Bereicherung zu ersetzen.
(OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.06.2003 – 4 U 26/02)

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Wucher

Die bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung streitende Vermutung greift grundsätzlich nicht ein, wenn ein Verkehrwertgutachten die Grundlage für den vereinbarten Kaufpreis bildet. Das subjektive Element des Wuchertatbestandes ist in diesem Fall nur dann zu vermuten, wenn die vom Käufer zu beweisenden Umstände zwingend darauf schließen lassen, dass der Verkäufer selbst hätte annehmen müssen, das Gutachten sei grob unrichtig.
(OLG Rostock, Entscheidung vom 14.05.2003 – 6 U 117/01)

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Maklerprovision auch bei Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag

Der Provisionsanspruch des Maklers bleibt grundsätzlich von Umständen unberührt, die lediglich die Leistungspflichten aus dem vermittelten Vertrag wieder beseitigen (nachträgliche Unmöglichkeit, Kündigung, Rücktritt oder einverständliche Vertragsaufhebung).
(OLG Frankfurt, Urteil v. 31.1.2003 – 19 U 178/02)