Anerkanntermaßen muss der Verkäufer Feuchtigkeitsschäden, die an dem Hausanwesen aufgetreten sind, ungefragt offenbaren, und zwar auch dann, wenn ein bereits erfolgter Sanierungsversuch zweifelhaft erscheint oder der Verkäufer zumindest mit dem Auftreten von Feuchtigkeitsschäden rechnet, also einen bloßen Verdacht hat. Die Verletzung einer entsprechenden Offenbarungspflicht setzt also voraus, dass es sich um Feuchtigkeitsschäden handelt, die dem Verkäufer bekannt waren bzw. mit denen er zumindest rechnete (s.o.). Dass dem Beklagten die von den Klägern geltend gemachten Feuchtigkeitsschäden bekannt gewesen sind oder er mit solchen gerechnet hat, müssen die Kläger darlegen und beweisen.
(Saarländisches OLG Urteil v. 9.9.2003 -7 U 126/03- BGB § 463)
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