Wer auf seinem Grundstück Bäume anpflanzt, deren Wurzeln in die Abwasserleitung eines benachbarten Grundstücks eindringen und dieselbe verstopfen, beeinträchtigt das Eigentum des Grundstücksnachbarn. Er ist deshalb gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Beseitigung verpflichtet. Beseitigt der Grundstücksnachbar die Störung seines Eigentums selbst, so wird der Störer von der ihm obliegenden Verpflichtung befreit. Er ist dadurch in sonstiger Weise i.S.v. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bereichert und hat den Wert dieser Bereicherung zu ersetzen.
(OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.06.2003 – 4 U 26/02)
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