Zerstörung der Abwasserleitung durch Bäume eines benachbarten Grundstücks

VonHagen Döhl

Zerstörung der Abwasserleitung durch Bäume eines benachbarten Grundstücks

Wer auf seinem Grundstück Bäume anpflanzt, deren Wurzeln in die Abwasserleitung eines benachbarten Grundstücks eindringen und dieselbe verstopfen, beeinträchtigt das Eigentum des Grundstücksnachbarn. Er ist deshalb gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Beseitigung verpflichtet. Beseitigt der Grundstücksnachbar die Störung seines Eigentums selbst, so wird der Störer von der ihm obliegenden Verpflichtung befreit. Er ist dadurch in sonstiger Weise i.S.v. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bereichert und hat den Wert dieser Bereicherung zu ersetzen.
(OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.06.2003 – 4 U 26/02)

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