Wucher

VonHagen Döhl

Wucher

Die bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung streitende Vermutung greift grundsätzlich nicht ein, wenn ein Verkehrwertgutachten die Grundlage für den vereinbarten Kaufpreis bildet. Das subjektive Element des Wuchertatbestandes ist in diesem Fall nur dann zu vermuten, wenn die vom Käufer zu beweisenden Umstände zwingend darauf schließen lassen, dass der Verkäufer selbst hätte annehmen müssen, das Gutachten sei grob unrichtig.
(OLG Rostock, Entscheidung vom 14.05.2003 – 6 U 117/01)

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