Kategorien-Archiv Gesellschaftsrecht

VonHagen Döhl

Rentenversicherung bittet um Klarstellung zu Rentenversicherungspflicht selbstständiger GmbH-Geschäftsführer

Die Deutsche Rentenversicherung hat beschlossen, einem Urteil des Bundessozialgerichts vom November 2005 zur Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bat die Deutsche Rentenversicherung um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis.
Seit dem 01.01.1999 sind selbständig tätige Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Hiervon erfasst wird auch eine selbständige Tätigkeit im Rahmen einer Mitarbeit in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (beispielsweise Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH).

Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger ist es ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt werden. Es soll somit maßgebend sein, wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der Gesellschaft beschäftigt sind und für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist.

Der Zwölfte Senat des Bundessozialgerichts vertritt in seinem Urteil hingegen die Auffassung, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht nicht auf die Verhältnisse der Gesellschaft, sondern auf die Verhältnisse des selbständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer abzustellen ist. Dies hätte zur Folge, so die deutsche Rentenversicherung, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern versicherungspflichtig würden, sobald sie eine Gesellschaft gründen, in der sie eine beherrschende Stellung einnehmen. Die Entscheidung des BSG entspricht nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. Daher bittet sie um eine Klarstellung im Gesetz.

VonHagen Döhl

Bundeskabinett beschließt umfassende Änderungen des Genossenschaftsrechts

Das Bundeskabinett hat am 25.01.2006 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts beschlossen. Durch vereinfachte Gründungsbedingungen und eine Stärkung der Beteiligungsrechte der Mitglieder soll nach Angaben von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) deutlich gemacht werden, dass die Genossenschaft eine den Ansprüchen des modernen Wirtschaftslebens entsprechende Rechtsform ist.

Der Gesetzentwurf sieht laut Bundesjustizministerium eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Gründung kleiner Genossenschaften vor. Dies soll unter anderem durch die Absenkung der Mindestmitgliederzahl von sieben auf drei erreicht werden, sowie durch die Ausnahme von der Prüfung des Jahresabschlusses bei Genossenschaften mit einer Bilanzsumme bis zwei Millionen Euro. Des weiteren soll die Rechtsform der Genossenschaft auch für soziale und kulturelle Zwecke geöffnet werden.

Das Bundesjustizministerium teilte weiter mit, dass Ideen aus der im Aktienrecht geführten Corporate-Governance-Diskussion auf den Genossenschaftsbereich übertragen werden. So sieht der Gesetzentwurf die Stärkung der Rolle des Aufsichtsrats sowie die Verbesserung der Informationsversorgung und der Einflussmöglichkeiten der Mitglieder vor. Durch Zulassung einer Sachgründung, Einführung eines Mindestkapitals und Zulassung rein investierender Mitglieder will der Gesetzentwurf die Kapitalbeschaffung und -erhaltung bei Genossenschaften erleichtern.

Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus die erforderlichen Regelungen für eine neue, supranationale Rechtsform – die Europäische Genossenschaft. Grundlage sind zwei EU-Rechtsakte vom Sommer 2003: eine Verordnung, die unmittelbar in den Mitgliedstaten gilt, und eine Richtlinie über die Beteiligung der Arbeitnehmer, die bis August 2006 in nationales Recht umzusetzen ist. Durch entsprechende Ausführungsvorschriften im deutschen Recht soll nach Angaben des Bundesjustizministeriums ein Anreiz geboten werden, dass eine neu gegründete Europäische Genossenschaft ihren Sitz in Deutschland nimmt.

VonHagen Döhl

BGH: Kein Vertrauensschutz für Neugesellschafter bei Wissen um Altschulden einer GbR

Auch wer neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintritt, haftet grundsätzlich neben den Altgesellschaftern nach § 130 HGB persönlich, das heißt mit seinem Privatvermögen, für bereits begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Nur ausnahmsweise, so der Bundesgerichtshof, könnten sich Gesellschafter auf Vertrauensschutz berufen und sich so von dieser Verpflichtung befreien. Wisse der Neugesellschafter bei seinem Eintritt um das Bestehen von Altschulden, scheide Vertrauensschutz regelmäßig aus (Urteil vom 12.12.2005, Az.: II ZR 283/03).

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Bundesjustizministerium plant europäische Ausrichtung des Genossenschaftsrechts

Das Bundesjustizministerium hat am 19.10.2005 einen Referentenentwurf zur Reform des Genossenschaftsrechts den Bundesministerien, Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Anlass ist die Einführung der Europäischen Genossenschaft oder Societas Cooperativa Europaea (SCE) in das deutsche Recht. Die SCE ist eine neue Rechtsform nach europäischem Gemeinschaftsrecht. Sie tritt neben die Genossenschaft nach nationalem Recht und soll Genossenschaften die grenzüberschreitende Betätigung erleichtern.

VonHagen Döhl

BGH schränkt Verpflichtung zu Nachschusszahlungen von Gesellschaftern einer GbR ein

Eine Verpflichtung des Gesellschafters, an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Nachschüsse zu leisten, besteht nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag diese Pflicht eindeutig festlegt und dort auch Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennbar werden. Dies legte der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 04.07.2005 fest. Die Richter lehnten eine wirksame Zahlungsverpflichtung aus einem Gesellschaftsvertrag ab, weil er keine Obergrenze für mögliche Nachschüsse vorgesehen habe (Az.: II ZR 354/03)

VonHagen Döhl

BGH präzisiert Abgrenzung von Zahlungsunfähigkeit und vorübergehender Zahlungsstockung

Mit der vorliegenden Entscheidung schränkt der Bundesgerichtshof die Annahme der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH auf diejenigen Fälle ein, in denen der Schuldner mindestens zehn Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten innerhalb einer Drei-Wochen-Frist nicht erfüllen kann. Könne die GmbH die Verbindlichkeit in den drei Wochen auf weniger als 10% der Gesamtsumme reduzieren, sei lediglich von einer vorübergehenden Zahlungsstockung auszugehen, so die Richter. Innerhalb des Drei-Wochen-Zeitraums sei generell zunächst von einer Zahlungsstockung auszugehen.
(Urteil vom 24.05.2005; Az.: IX ZR 123/04)

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Haftung des Geschäftsführers einer insolventen GmbH

Der Arbeitnehmer einer GmbH kann vom Geschäftsführer, der seine Pflicht zur Anmeldung der Insolvenz verletzt hat, nicht die Erfüllung des Entgeltanspruchs verlangen. Auch bei Einordnung des Arbeitnehmers als Neugläubiger (im Sinne der Rspr. Des BGH) kann er im Rahmen des Schadenersatzes nur das negative Interesse ersetzt verlangen. Dieses kann sich nach der Höhe nur dann mit dem Erfüllungsinteresse decken, wenn der Arbeitnehmer darlegen und beweisen kann, dass er im Fall der Kenntnis der Insolvenzreife das Arbeitsverhältnis nicht eingegangen bzw. fristlos beendet hätte und sofort einen anderen Arbeitsplatz gefunden hätte mit mind. Gleich hohem Entgelt. Eine dahingehende Vermutung besteht nicht.
(LAG Brandenburg – 18.03.2005 5 Sa 723/04)

VonHagen Döhl

Wichtiger Grund für Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages (durch Insolvenzverwalter)

Eine schuldhafte Insolvenzverschleppung durch den Geschäftsführer einer GmbH berechtigt diese zur Kündigung seines Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB). Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt nicht vor Beendigung des pflichtwidrigen Dauerverhaltens.
(BGH Urteil vom 20.6.2005, Az: II ZR 18/03)

VonHagen Döhl

Erleichterungen für GmbH-Gründungen

Das Bundesjustizministerium hat am 29. April den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mindestkapitals im GmbH-Recht in Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Nach dem Gesetzentwurf wird das Mindeststammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ab dem 1.1.2006 von derzeit 25.000,00 € auf 10.000,00 € abgesenkt. Der Gesetzentwurf ist Teil des 20-Punkte-Programms zur Förderung der Agenda 2010, das der Bundeskanzler in seiner Regierungserklärung vom 17.3.2005 vorgestellt hat. Mit diesem ersten Schritt zur Reform des GmbH-Rechts wird das Mindeststammkapital der GmbH deutlich abgesenkt. Dies geschieht auch mit Blick auf den zunehmenden Wettbewerb der Rechtsformen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (vgl. Beitrag in unserer Datenbank unter dem Stichwort Limitid): Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen GmbH soll auch im Europäischen Vergleich erhalten und gestärkt werden, ohne die Vorteile des deutschen GmbH-Rechts aufzugeben.

VonHagen Döhl

Keine Haftung des Geschäftsführers einer limited company

Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer gem. Companys Act 1985 in England gegründeten privaten private limited company mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltendem Recht. Der Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EG) steht entgegen, den Geschäftsführer einer solchen englischen private limited company mit Verwaltungssitz in Deutschland wegen fehlender Eintragung in einem deutschen Handelsregister der persönlichen Handelndenhaftung analog § 11 II GmbH-G für deren rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten zu unterwerfen.
(BGH, Urteil v. 14.3.2005 – II ZR 5/03)