Auch wer neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintritt, haftet grundsätzlich neben den Altgesellschaftern nach § 130 HGB persönlich, das heißt mit seinem Privatvermögen, für bereits begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Nur ausnahmsweise, so der Bundesgerichtshof, könnten sich Gesellschafter auf Vertrauensschutz berufen und sich so von dieser Verpflichtung befreien. Wisse der Neugesellschafter bei seinem Eintritt um das Bestehen von Altschulden, scheide Vertrauensschutz regelmäßig aus (Urteil vom 12.12.2005, Az.: II ZR 283/03).
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