Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, muss er nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben. Wendet sich der Arbeitnehmer dagegen nicht gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern macht lediglich geltend, bei einer ordentlichen Kündigung habe der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann er dies auch außerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG tun. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.12.2005 (BAG Az.: 2 AZR 148/05).
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