Eine Verpflichtung des Gesellschafters, an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Nachschüsse zu leisten, besteht nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag diese Pflicht eindeutig festlegt und dort auch Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennbar werden. Dies legte der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 04.07.2005 fest. Die Richter lehnten eine wirksame Zahlungsverpflichtung aus einem Gesellschaftsvertrag ab, weil er keine Obergrenze für mögliche Nachschüsse vorgesehen habe (Az.: II ZR 354/03)
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